Unter dem Begriff unbezahlte Einfuhr von Gegenständen
versteht man die Einfuhr von Gegenständen, die im Ausland ohne Devisentransferierung
aus der Türkei mit Auslandseinkommen und Ersparnissen erworben wurden;
für diese Gelder bestand kein Zwang in die Türkei transferiert
zu werden. Zollfreie Einfuhr heißt nicht steuerfreier Import. Bei
der Einfuhr sind Steuern in gesetzlich vorgeschriebener Höhe zu entrichten.
Personen, die von der unbezahlten Einfuhr von Kraftfahrzeugen profitieren
können, sind in vier Gruppen zu unterteilen:
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Personen, die mindestens 24 Monate im Ausland gewohnt haben und nun ihren
gesetzlichen Wohnsitz endgültig in die Türkei verlegen; diese
Personen dürfen in einem Kalenderjahr nicht mehr als 6 Monate in der
Türkei verbracht haben (eine Frist von bis zu 45 Tagen in einem Kalenderjahr,
die in der Türkei verbracht wurde, wird zur Wohnzeit im Ausland gerechnet),
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öffentliche Bedienstete, die durch Dekret zu einer nationalen oder
internationalen Planstelle im Ausland versetzt sind, bei ihrer Rückkehr
in die Türkei,
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Personen, die durch Einbürgerung die türkische Staatsbürgerschaft
erworben haben und ihren Wohnsitz in die Türkei verlegen (Personen,
die durch Eheschliessung die türkische Staatsbürgerschaft erworben
haben werden davon ausgeschlossen),
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Personen, die ein Kraftfahrzeug geerbt haben und deren Wohnsitz in der
Türkei ist oder die bereits endgültig in die Türkei zurückgekehrt
sind.
Kraftfahrzeuge, die zollfrei eingeführt werden können:
Es können nur Kraftfahrzeuge unbezahlt eingeführt werden,
die ausser dem Fahrsitz bis zu 7 Sitze haben und die nur zum Transport
von Personen benutzt werden können. Dazu gehören Automobile wie
Kombiwagen, Sportwagen und andere Personenkraftwagen sowie Verkehrsmittel
ohne Motor.
Für Kraftfahrzeuge, die eingeführt werden dürfen besteht
eine Altersgrenze. Dementsprechend dürfen Fahrzeuge, die zollfrei
eingeführt werden nicht älter als drei Jahre sein, wenn sie auf
den Namen der betroffenen Person zugelassen werden (gemeint sind Erstzulassung
und Baujahr). Als Beispiel: ein PKW, der im Jahre 2000 auf Ihren Namen
zugelassen wird, darf kein älteres Baujahr haben als 1998. Kraft-fahrzeuge,
die durch Erben übernommen werden, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Neu erworbene Kraftfahrzeuge dürfen nicht unmittelbar nach dem
Erwerb eingeführt werden. Das einzuführende Kraftfahrzeug muss
mindestens 6 Monate vor dem Rückkehrdatum in die Türkei
gekauft und auf den Namen der in die Türkei einführenden Person
zugelassen worden sein.
Eine Zollfreie Einfuhr ist einer Familie, bestehend aus Ehefrau, Ehemann
und deren Kindern unter 18 Jahren gestattet. Nicht jedes Familienmitglied
darf je ein Fahrzeug einführen; eine Familie kann nur ein Fahrzeug
einführen. Der Antrag auf Einfuhr eines Kraftfahrzeugs muss von Berechtigten
gestellt werden, ein Ehepartner darf nicht im Namen des anderen das Fahrzeug
einführen.
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Die zollfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeugs muss innerhalb von 6 Monaten
ab Rückkehrdatum des/der Berechtigten in die Türkei vorgenommen
werden. Für Personen, die die türkische Staatsbürgerschaft
erworben haben, gilt diese Frist ab dem Ausstellungsdatum eines Personalausweises
auf ihren Namen. Bei einer Einfuhr aufgrund von Erbschaft beträgt
die Frist 12 Monate ab Ausstellung des Erbscheins.
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Die Berechtigten dürfen, auch wenn sie alle Voraussetzungen des Gesetzes
erfüllen sollten, in den nächsten 5 Jahren nicht noch einmal
ein anderes Kraftfahrzeug einführen.
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Die Fahrzeuge, die gemäß der Verordnung über die unbezahlte
Einfuhr von Kraftfahrzeugen eingeführt werden, können nicht vor
Ablauf einer 12-monatigen Frist vermietet, einem anderen übertragen
oder verkauft werden. Ansonsten muss der Berechtigte die anfallenden Zollgebühren
zahlen und wird ausserdem strafrechtlich verfolgt.
Steuern, die bei der Einfuhr entrichtet werden müssen:
Bei der zollfreien Einfuhr von Kraftfahrzeugen sind drei verschiedene
Steuern zu entrichten: "Mehrwertsteuer", "Zusatzsteuer beim Fahrzeugkauf"
und "Steuer beim Fahrzeugkauf".
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Die Steuersätze der Mehrwertsteuer und Zusatzsteuer beim Fahrzeugkauf,
die entsprechend dem Wert des Fahrzeugs zu entrichten sind, richten sich
nach dem Motorzylindervolumen des Fahrzeugs.
Es gelten folgende Steuersätze:
Motor Zylindersteuern Mehrwertsteuer Zusatzsteuern
Insgesamt Volumen (cc)
0-1600 25 % 12 % 37 %
1600-2000 25 % 18 % 40 %
über 2000 25 % 24 % 43 %
Bei der Berechnung der Steuern wird der CIF-Wert zugrunde gelegt.
Der CIF-Wert wird wie folgt berechnet: Vom Kaufpreis des Neufahrzeugs wird
die Mehrwertsteuer abgezogen, zu diesem Betrag werden die Transportkosten
und der Versicherungsbetrag addiert. Aus der Summe werden für das
erste Jahr nach dem Baujahr 20 % und für jedes weitere Jahr 15 % abgezogen.
So wird der Wert eines Fahrzeugs am Einfuhrdatum berechnet.
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Bei der Einfuhr sind an das zuständige Finanzamt auch Fahrzeugkaufsteuern
zu entrichten. Diese Steuern werden nach Zylindervolumen des Motors, Gewicht
und Alter des Fahrzeugs bestimmt und werden jedes Jahr neu festgesetzt.
Die Fahrzeugkaufsteuern für das Jahr 2000 werden weiter unten aufgeführt.
Einfuhrformalitäten
Für die unbezahlte Einfuhr von Kraftfahrzeugen zuständige
Zollbehörden;
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Spezialzollamt für Kraftfahrzeuge zu Yesilköy-Istanbul,
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Spezialzollamt für Kraftfahrzeuge zu Gebze,
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Zollamt zu Izmir,
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Zollamt für unbezahlte Einfuhren zu Ankara.
Bei den anderen Zollämtern werden die Formalitäten für
die unbezahlte Einfuhr von Kraftfahrzeugen nicht durchgeführt. Zur
unbezahlten Einfuhr von Kraftfahrzeugen müssen sich die Berechtigten
mit folgenden Dokumenten an die zuständige Zollbehörde wenden:
a) Meldevordruck (zu erhalten beim Zollamt),
b) Reisepass oder Urkunden als Ersatz des Reisepasses,
c) Frachtbrief oder Einfuhrschein des Fahrzeugs,
d) Auslieferungs- und Empfangsbescheinigung,
e) Auszug aus dem Personenstandsregister,
f) eine Bestätigung der Wohnsitzverlegung, ausgestellt vom Generalkonsulat,
nachdem der Berechtigte dem Konsulat folgende Dokumente vorgelegt hat:
Bestätigung des Arbeitgebers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
im Falle von Beziehern von Arbeitslosengeld oder -hilfe eine Bestätigung
vom Arbeitsamt über die Einstellung der Zahlung dieser Gelder an die
genannte Person, der Abmeldeschein, ausgestellt vom Einwohnermeldeamt,
Bestätigung über die Einstellung von Einzahlungen an die Rentenkasse
(wenn die/der Berechtigte noch in der Ausbildung ist, eine Bescheinigung
über den Abbruch der Ausbildung),
g) Dokument über den Besitz des Wagens und Verkehrszulassungspapiere,
h) eine Bestätigung vom Ehepartner des/der Berechtigten , dass
er vor Ablauf der 5-jährigen Frist keinen Antrag auf eine erneute
Erlaubnis für die unbezahlte Einfuhr eines Kraftfahrzeugs stellen
wird,
i) Erbschein, wenn die Einfuhr aufgrund einer Erbschaft vorgenommen
wird,
j) Auszug aus dem Personenstandsregister und Einbürgerungsurkunde,
wenn die Einfuhr wegen Einwanderung erfolgt,
k) Dienstbescheinigung für Bedienstete im öffentlichen
Dienst.