Vorzulegende Dokumente bei der Eintragung des Kindes ins Personenstandsregister:
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Personalausweise beider Elternteile,
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Geburtsurkunde des Kindes im Original,
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Heiratsurkunde,
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Reisepässe beider Elternteile,
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2 Lichtbilder.
Wenn das Kind in den Reisepass der Mutter eingetragen wird, muss
der Vater, wenn das Kind in den Reisepass des Vaters eingetragen wird,
muss die Mutter, persönlich zum Generalkonsulat gehen. (Neugeborene
müssen nicht zum Konsulat mitgenommen werden.)
Neugeborene müssen innerhalb eines Monats beim Generalkonsulat
angemeldet werden. Wenn die Frist zur Anmeldung von einem Monat überschritten
wird, wird eine Verspätungsgebühr erhoben (für das Jahr
2000 3 DM).
Sollte die Geburt vor der Eheschließung oder vor Vollendung einer
Frist von 300 Tagen nach der Eheschließung erfolgt sein, müssen
beide Elternteile zusammen zum Konsulat gehen. Sollte das Kind auf der
Geburtsurkunde als unehelich eingetragen worden sein, muss dieser Eintrag
vorher vom Standesamt korrigiert werden.
Sollte das Kind in den ersten 300 Tagen nach der Scheidung zur Welt
kommen, wird es als ein eheliches Kind eingetragen und wird unter dem Familiennamen
des geschiedenen Ehemannes ins Personenstandsregister eingetragen. Der
geschiedene Ehemann kann zwecks Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes Klage
einreichen.
Bei Anerkennung des Kindes durch den Vater müssen beide Elternteile
zusammen im Konsulat erscheinen.
Erneuerung des Personalausweises
Über 15 Jahre:
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Die Person muss persönlich zum Generalkonsulat gehen, mit
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Personalausweis,
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Reisepass,
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4 Lichtbildern.
Für Personen unter 15 Jahren kann die Mutter oder der Vater
beim Konsulat vorstellig werden; bei Kindern zwischen 15-18 Jahren besteht
persönliche Erscheinungspflicht.
Bei der Erstanmeldung muss eine Meldebescheinigung vorgelegt werden.
Wenn der Personalausweis abhanden gekommen ist, muss die betroffene
Person mit folgenden Dokumenten persönlich zum Generalkonsulat gehen:
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Mit dem Ausweis einer Person aus der Familie,
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mit dem eigenen Reisepass (wenn der Reisepass nicht vorhanden ist oder
ebenfalls abhanden gekommen ist, muss eine andere, mit Lichtbild versehene
Urkunde vorgelegt werden; außerdem ist ein Verlustschein über
den Reisepass vorzulegen),
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mit 3 Lichtbildern.