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Ehe und Scheidungsangelegenheiten

Ehe und Scheidungsangelegenheiten
Trauung von zwei türkischen Staatsangehörigen:
  • Personalausweise,
  • Reisepässe,
  • je drei Lichtbilder.
  • Das Paar wendet sich persönlich an das zuständige Generalkonsulat am Wohnsitz des Mannes.


Trauung von einem/einer türkischen Staatsangehörigen und einem/einer Ausländer/in oder einem/einer Staatsangehörigen mit doppelter Staatsbürgerschaft:

Der/die türkische Staatsangehörige hat folgende Dokumente vorzulegen:

  • Personalausweis,
  • Reisepass.


Der/die Ausländer/in oder der/die Staatsangehörige mit  doppelter Staatsbürgerschaft hat folgende Dokumente vorzulegen:

  • Personalausweis,
  • internationale Geburtsurkunde,
  • Ehefähigkeitszeugnis oder (bei Geschiedenen) rechtskräftiges Scheidungsurteil oder (bei Verwitweten) Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners,
  • Meldebescheinigung,
  • das Paar wendet sich persönlich an das zuständige Generalkonsulat am Wohnsitz des/der türkischen Staatsbürgers/in.


Je nach Sachlage können von den Personen auch folgende Dokumente verlangt werden:
Wenn die zu trauenden Personen nicht volljährig sind:

  • Einwilligungserklärung der Eltern,
  • wenn die Eltern geschieden sind, das rechtskräftige Urteil über das Sorgerecht in Original und beglaubigter Fotokopie,
  • wenn ein Elternteil verstorben sein sollte, Sterbeurkunde.


Wenn die Brautleute geschiedenen Personenstands sind:

  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil oder beglaubigte Fotokopie,
  • bei Frauen ein Gerichtsurteil über die Aufhebung der Wartezeit.


Wichtig!
Nach unseren Gesetzen dürfen Frauen nach Erlangung des rechtskräftigen Scheidungsurteils 300 Tage lang nicht erneut heiraten. Diese Frist wird "Wartezeit" genannt. Wenn eine Frau, ohne diese Frist abzuwarten, erneut heiraten möchte, kann sie diese Wartezeit durch ein Gerichtsurteil in der Türkei aufheben lassen. Nach unseren Gesetzen werden männliche und weibliche Personen mit 18 Jahren volljährig.
Männer können mit 17 Jahren und Mädchen mit 15 Jahren mit Einwilligung ihrer Eltern heiraten. Wenn ein Mann älter als 15 Jahre, aber jünger als 17 Jahre ist, und ein Mädchen älter als 14 Jahre, aber jünger als 15 Jahre ist, muss die Heiratserlaubnis durch ein Gericht ausgesprochen sein.
Die Trauung kann nur dann vom Generalkonsulat durchgeführt werden, wenn beide Seiten türkische Staatsbürger sind. Wenn eine Seite der Brautleute Ausländer ist oder die doppelte Staatsbürgerschaft besitzt, wird die Trauung vom deutschen Standesamt vollzogen. Nach der Eheschliessung muss das Ehepaar innerhalb von einem Monat das Original der Heiratsbescheinigung dem Generalkonsulat übermitteln. Wenn eine Seite die doppelte Staatsbürgerschaft besitzt, ist der Antrag zur Eintragung der Eheschliessung beim zuständigen Generalkonsulat des/der türkischen Staatsbürgers/in zu stellen. Wenn beide Seiten die doppelte Staatsbürgerschaft besitzen, wird dieser Antrag beim zuständigen Generalkonsulat des Mannes gestellt. Wird die Eheschliessung innerhalb von einem Monat nach der Trauung dem Generalkonsulat nicht mitgeteilt, muss ein Bußgeld entrichtet werden.

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