Türke darf nicht Deutscher werden

Adriana Lima

Der 1970 geborene Kläger – ein türkischer Staatsangehöriger – lebt seit 1989 in Deutschland. Er hat nach eigenen Angaben nie die Schule besucht und kann weder lesen noch schreiben. Seit 1993 ist er als Asylberechtigter anerkannt und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Seinen Antrag auf Einbürgerung lehnten die Stadt Pforzheim und das Regierungspräsidium Karlsruhe ab, weil er nicht die sprachlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfülle. Seine dagegen gerichtete Klage wurde nun in der Berufungsinstanz abgewiesen.

Der VGH hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung, da er nicht über die geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Aus denselben Gründen habe die Behörde es auch ablehnen dürfen, ihn nach Ermessen einzubürgern. Eine soziale, politische und gesellschaftliche Integration setze die Möglichkeit voraus, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren.

Allein mündliche Sprachkenntnisse seien nicht ausreichend, heißt es in der Entscheidungsgründen weiter. Der Einbürgerungsbewerber müsse zumindest in der Lage sein, Schreiben, Formulare und sonstige Schriftstücke in deutscher Sprache selbstständig zu lesen und zu verstehen. Zwar sei es nicht erforderlich, dass er sich selbst schriftlich auf Deutsch äußern könne. Für eine ausreichende Integration sei aber zu verlangen, dass er schriftliche Erklärungen, die in seinem Namen abgegeben werden, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach selbstständig auf Richtigkeit überprüfen könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

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