Einbürgerung und doppelte Staatsbürgerschaft ohne Militärdienst

Ein in Deutschland geborener Türke "der zweiten Generation" hat u.U. einen Anspruch auf Einbürgung auch dann, wenn er wegen Nichtableistung des türkischen Militärdienstes (und Nichtfreikaufs hiervon, Bedeli Asker) nicht aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen wird.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Stuttgart entschiedenen Fall wurde der Kläger 1966 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und ist hier auch aufgewachsen. Er absolvierte die Hauptschule mit dem Hauptschulabschluss, erlernte den Ausbildungsberuf eines Kunststoff-Formgebers und befindet sich in einem unbefristeten und auskömmlichen Arbeitsverhältnis. Er lebt mit seinen beiden 1994 bzw. 1998 geborenen Töchtern, beide mit deutscher Staatsangehörigkeit, sowie mit deren Mutter in häuslicher Gemeinschaft. Seit dem 24.01.2002 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Niederlassungserlaubnis. Bei seinem Einbürgerungsantrag erklärte er, er sei bereit, auf die türkische Staatsangehörigkeit zu verzichten. Soweit hierfür die Ableistung des Wehrdienstes notwendig sei, müsse die Mehrstaatigkeit hingenommen werden. Auch der für die Ableistung eines auf 3 Wochen verkürzten Wehrdienstes verlangte Abgeltungsbetrag übersteige die Zumutbarkeitsgrenze nach den Anwendungshinweisen und betrage laut türkischem Innenministerium im Falle des Klägers 7668 €. Der Kläger erfüllte mithin mit Ausnahme von $ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart sprach ihm einen Anspruch auf Einbürgerung zu. Dem Einbürgerungsanspruch stehe auch § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG nicht entgegen. Doppelte Staatsbürgerschaft

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