Kindersicherung in Kraftfahrzeugen

Seit 01.04.1993 dürfen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftfahrzeugen mit vorgeschriebenen Sicherheitsgurten generell nur dann mitgenommen werden, wenn eine amtlich genehmigte und für das jeweilige Kind geeignete Rückhalteeinrichtungen benutzt wird.

1. Amtliche Genehmigung Amtlich genehmigt sind solche Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die entsprechend der ECE-Regelung-Nr. 44 gebaut, geprüft, genehmigt und gekennzeichnet sind (Prüfzeichen!) 2. Eignung Die Eignung der Kinderrückhalteeinrichtungen ergibt sich aus der Genehmigung sowie der Einbauanweisung, die von den Herstellern den Kindersitzen beizufügen ist. Als geeignet gelten die Rückhaltesysteme nur, wenn sie für das jeweilige Fahrzeug und für den jeweils zu benutzenden Fahrzeugsitz zugelassen sind und der für das Kind zutreffenden Gewichtsklasse entsprechen. 3. Gewichtsklassen Rückhalteeinrichtungen für Kinder werden nach der ECE-Regelung-Nr. 44 in 5 "Gewichtsklassen" eingeteilt: Klasse 0 (bis 10 kg; bis ca. 9 Monate) Klasse 0+ (bis 13 kg; bis ca. 2 Jahre) Klasse I (9 – 18 kg; ca. 8 Monate bis ca. 4 Jahre) Klasse II (15 – 25 kg;ca. 3 ½ Jahre bis ca. 7 Jahre) Klasse III (22 – 36 kg; ca. 6 – 12 Jahre) Die Altersangaben in den jeweiligen Gruppen dienen zur Orientierung; entscheidend für die Zuordnung ist allein das tatsächliche Gewicht des Kindes. 4. Fehlende Sicherheitsgurte Die Benutzung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder ist nur auf solchen Sitzen Pflicht, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind. Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 01.05.1979 erstmals in den Verkehr gekommen sind, besteht keine Ausrüstungspflicht mit Rücksitzgurten; sie brauchen auch nicht nachgerüstet zu werden.

5. Beifahrersitz mit Airbag Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhaltesysteme für Kinder nicht angebracht sein. Bei allen Fahrzeugen, die über einen betriebsbereiten Airbag auf dem Beifahrersitz verfügen, ist deutlich sichtbar ein Warnhinweis anzubringen. 6. Taxen Um der Verpflichtung zur kindergerechten Sicherung zu genügen, muß der Taxifahrer eine Ausstattung bereithalten, die die Gewichtsklassen I bis III abdeckt. Diese Gewichtsklassen umfassen die Altersgruppen von etwa 9 Monaten bis zu 12 Jahren. Das ist mit zwei Rückhaltesystemen zu schaffen: einem Kindersitz für die Kleinen und eine Sitzerhöhung für die Größeren. Die Eltern können erwarten, daß diese beiden Einrichtungen im Taxi vorhanden sind. Werden zwei Kinder der Gewichtsklasse I (9 bis 18 kg) mitgenommen, ist allerdings nur ein passendes System im Auto. Bei drei Kindern kann eines nicht mehr geschützt werden. In diesen Sonderfällen ist es ein erlaubter Notbehelf, das Kind ohne spezielle Sicherung auf die Rückbank zu setzen. Rückhaltesysteme der Klasse 0 und 0+ (Babyschale/-wanne) müssen nicht vom Taxifahrer bereitgehalten werden, da Kleinstkinder im Regelfall ohnehin darin von den Eltern transportiert werden. 7. Busse Eine Ausnahme von der generellen Sicherungspflicht der Kinder durch Rückhalteeinrichtungen gilt für die Beförderung in Kraftomnibussen mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtmasse. In diesen Fällen genügt das Anlegen vorhandener Sicherheitsgurte, die allerdings nur für neuste Modelle vorgeschrieben sind. 8. Motorräder Beifahrer dürfen auf einem Kraftrad nur mitgenommen werden, wenn ein besonderer Sitz, ein Haltegriff und beiderseits Fußrasten angebracht sind. Werden Kinder unter 7 Jahre mitgenommen, muß für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden sein sowie durch Radverkleidungen oder vergleichbare Einrichtungen sichergestellt werden, daß die Füße nicht in die Speichen geraten können. Kinder dürfen nicht auf dem Tank oder auf dem Schoß des Beifahrers mitgenommen werden. Das mitfahrende Kind muß ebenso wie der Fahrer einen Schutzhelm tragen. 9. Kinderreiche Familien Für Familien mit mehr als drei Kindern können Einzelausnahmegenehmigungen (durch Stadt oder Landratsamt) erteilt werden, weil bei Anbringung von drei Kinderrückhalteeinrichtungen auf dem Rücksitz häufig kein Platz mehr für weitere Kinder bleibt. Von der Verpflichtung der Sicherung auf dem mittleren Sitz darf daher abgesehen werden, vorausgesetzt, alle anderen Sicherungsmöglichkeiten sind ausgenutzt. 10. Gefälligkeitsmitnahmen Für gelegentliche Kinderbeförderungen durch Großeltern, durch Nachbarn, z. B. zur Schule oder zum Kindergarten, auch durch Sportvereine, bei denen oft nicht ausreichend geeignete Kindersicherungssysteme zur Verfügung stehen, gibt es keine Ausnahmen von der generellen Sicherungspflicht. Der Verordnungsgeber sieht es als zumutbar an, daß durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sichergestellt wird, daß entsprechende Kinderrückhaltesysteme bereitstehen. 11. Ältere und größere Kinder Kinder über 12 Jahre unterliegen nicht der Kindersicherungspflicht, auch wenn sie kleiner als 150 cm sind. Sie müssen daher mit dem Erwachsenengurt gesichert werden, wobei sich die Verwendung einer Sitzerhöhung empfiehlt. Kinder unter 12 Jahren, die größer als 1,50 Meter sind, müssen den regulären Sicherheitsgurt benutzen. 12. Fehlende Kopfstützen Auch in den Fällen, in denen bei Verwendung von Sitzerhöhungen Kinder über die Rückenlehne hinausragen, ist die Installation der speziellen Rückhalteeinrichtung Pflicht. Im Rahmen einer Interessenabwägung hat der Verordnungsgeber die Sicherung durch Rückhaltesysteme als so schutzdienlich erachtet, daß dahinter die möglichen Nachteile durch den "Peitscheneffekt“ zurücktreten müssen. Der nachträgliche Einbau von Kopfstützen ist empfehlenswert. 13. Kinder mit mehr als 36 kg Körpergewicht Obwohl die ECE-Zulassung für Rückhalteeinrichtungen der Klasse III aus prüftechnischen Gründen auf 36 kg beschränkt ist, müssen auch schwerere Kinder diese Kindersicherungssysteme verwenden. Nur für den Fall, daß der Körperumfang des Kindes so groß ist, daß es in keinen im Handel erhältlichen Kindersitz paßt, kann durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde (Stadt bzw. Landratsamt) eine Einzelausnahmegenehmigung erteilt werden. 14. Schwerbehinderte Besondere Rückhalteeinrichtungen für behinderte Kinder brauchen nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt zu sein. Eine nicht mehr als 4 Jahre alte ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Verwendung einer besonderen Rückhalteeinrichtung ist mitzuführen. 15. Höhenverstellbare Sicherheitsgurte In Kraftfahrzeugen, deren Dreipunktgurte in der Höhe verstellbar sind, kann auch bei Kindern unter 150 cm Körpergröße eine geeignete Gurtgeometrie erreicht werden. Voraussetzung für die Erteilung einer behördlichen Ausnahmegenehmigung (zuständig: Stadt oder Landratsamt) ist, daß der Fahrzeughersteller die Eignung für die Sicherung von Kindern ab einer bestimmten Körpergröße bestätigt. 16. Ahndung Grundsätzlich ist der Fahrer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Kinder ordnungsgemäß gesichert sind. Nachdem Verkehrserziehungs- und Aufklärungsmaßnahmen und verstärkte Kontrollen allein keine ausreichende Verbesserung bei der Kindersicherung erbracht haben, wird seit 01.07.1998 die Mitnahme von einem Kind ohne jede Sicherung mit einem Bußgeld von 40,– EUR (bei mehreren Kindern von 50,– EUR) geahndet, verbunden mit dem Eintrag von einem Punkt im Verkehrszentralregister. Eine nicht den Vorschriften entsprechende Sicherung eines Kindes, z. B. nur mit dem Sicherheitsgurt, aber ohne Kindersitz, zieht eine Verwarnung von 30,– EUR, bei mehreren Kindern von 35,– EUR, nach sich. Wer einen Kindersitz auf einem airbaggeschützten Beifahrersitz gegen die Fahrtrichtung anbringt, riskiert ein Verwarnungsgeld von 25,– EUR. Wer den Beifahrerairbag nicht deutlich sichtbar mit einem entsprechenden Warnaufkleber kennzeichnet, muß mit einem Verwarnungsgeld von 5,– EUR rechnen. 17. Haftung Wird ein Kind bei einem Unfall verletzt oder getötet, weil es nicht ordnungsgemäß gesichert war, so kann der Fahrzeugführer – unabhängig von der Unfallverursachung – strafrechtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung belangt werden. Ein Verstoß gegen die Sicherungspflicht führt im Schadensfall zu erheblichen finanziellen Nachteilen bei der Geltendmachung des Personenschadens

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