Türkei: Krankenversicherung für Ausländer

Rückwirkend zum 1. Januar 2012 tritt in der Türkei das Gesetz zur Pflicht-Krankenversicherung für Ausländer in Kraft. Das "Sozialversicherungs- und allgemeine Krankenversicherungsgesetz" betrifft Ausländer, die zum 01.01.2012 sich über ein Jahr in der Türkei aufhalten. Diese Personen haben bis zum 31. Januar 2012 Zeit, sich bei der SGK anzumelden. Fristversäumnisse werden mit einem Bußgeld belegt, dessen Höhe noch nicht benannt ist.

Ziel des Gesetzes ist Ausländer, die langfristig in der Türkei leben, dazu aufzufordern, sich binnen 4 Wochen zu versichern und Beiträge zu bezahlen. Von dem Gesetz betroffen sind derzeit Ausländer, die eine türkische Aufenthaltsgenehmigung haben und nicht bei einer ausländischen Krankenversicherung versichert sind. Unklarheit verursacht noch die Formulierung "Versicherung nach der Gesetzgebung eines anderen Landes". Nach aktueller Auskunftslage reicht eine Reisekrankenversicherung oder eine private Krankenversicherung aus, um der türkischen Krankenversicherungspflicht zu entgehen.

Das zum 1. Januar in Kraft getretene Gesetz gilt nicht für "Rentner" und nicht für Arbeitnehmer, dessen Unternehmen einen Hauptsitz in Deutschland oder im Ausland hat. Bei diesen Personen gilt die deutsche oder ausländische Krankenversicherung auch in der Türkei.