Fehler bei Schönheits- Operationen

Adriana Lima

Jahrelang litt eine übergewichtige Frau aus Hamburg unter ihrer großen Oberweite, dann entschloss sie sich zur Operation. Kurz nach der Brustverkleinerung begannen jedoch die Probleme: Die linke Brust hatte sich entzündet. Über Wochen wurden die Schmerzen immer heftiger, bis schließlich die vereiterte Brust amputiert werden musste. «Seither leidet die Patientin unter schwersten Depressionen auf Grund der Entstellung», sagt Rechtsanwalt Christian Henning, Vertrauensanwalt der Stiftung Gesundheit in Kiel. Zwar bekam die Frau vom Landgericht Hamburg ein Schmerzensgeld von rund 15 000 Euro zugesprochen, doch dazu war erst ein mehrjähriger Prozess notwendig.

Verstümmelt statt verschönert Eine misslungene Schönheitsoperation ist der Albtraum vieler Patienten. Genaue Zahlen sind jedoch nirgends erfasst, da nicht einmal Statistiken über die allgemeinen Behandlungsfehler existieren. Rund 40 000 Fehlervorwürfe gegen Ärzte werden in Deutschland jährlich erhoben, so eine Schätzung des Robert-Koch-Institutes in Berlin. Mehr als 35 Prozent entfallen demnach auf die Chirurgie. Doch nur jeder dritte Vorwurf wird von Schlichtungsstellen und Gerichten auch anerkannt.

Pfusch muss vom Patienten bewiesen werden «Sie müssen selbst beweisen, dass etwas verpfuscht worden ist», erklärt Thomas Isenberg vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin die schlechten Chancen der Geschädigten. Dazu müsse der Patient zunächst die Krankenakten und Behandlungsunterlagen beim Operateur anfordern und zur Not gerichtlich auf die Herausgabe klagen. «Der Patient muss an sich minutiös darlegen, an welchem Tag, um welche Uhrzeit wer was genau fehlerhaft durchgeführt hat», sagt Henning. Dies müsse auch durch Zeugen oder andere Beweise untermauert werden – «sonst geht das Verfahren verloren».

Allerdings könne eine Umkehr der Beweislast eintreten, falls der Arzt seine Dokumentation schlampig geführt habe oder plötzlich wichtige Unterlagen wie etwa Röntgenbilder fehlen, so der Rechtsanwalt. Vor einem Gerichtsverfahren werden laut Henning häufig die Schlichtungsstellen für Arzthaftpflichtfragen eingeschaltet, die von den Ärztekammern und Haftpflichtversicherungen betrieben werden. Dieses Verfahren ist gebührenfrei, und auch ein von der Schlichtungsstelle erstelltes Gutachten kostet den Patienten nichts.

Wichtig sei auch, ob der Arzt den Patienten vor der Operation umfassend aufgeklärt hat. «Er muss Risiken und Nebenwirkungen darlegen, die unterschiedlichen Verfahren darstellen – und auch über die Kosten aufklären», so Isenberg. Dazu reicht laut Henning ein vorgedrucktes Faltblatt in keinem Fall aus.

Obligatorischer Hinweis auf die Komplikationen «Der Operateur muss auf alle Komplikationen hinweisen und darf nicht nur die Vorteile schildern», so der Rechtsanwalt. Zahlreiche Urteile bestätigen dies: «Vor einer chirurgischen Brustvergrößerung muss die Patientin über das zwar seltene, aber typische Risiko bleibender Sensibilitätsstörungen schonungslos, detailliert und in die Tiefe gehend aufgeklärt werden», heißt es etwa in einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf.

Wer sich gegen spätere Komplikationen und ihre rechtlichen Folgen wappnen will, sollte sich im Zweifelsfall lieber stationär und nicht ambulant behandeln lassen. Die Gerichte gingen bei ambulanten Eingriffen davon aus, dass ein niedrigerer Sorgfaltsmaßstab eingehalten werden könne, so Rechtsanwalt Henning: «Kommt es zu Problemen, muss der Patient sich fragen lassen, warum er die kosmetische Operation nicht stationär durchführen ließ.»

Problematisch ist den Experten zufolge, dass die Patienten bei Schadenersatzforderungen gegen ihren Schönheitschirurgen meistens allein dastehen. Während sich bei anderen Behandlungsfehlern oft die Krankenkassen an die Seite des Geschädigten stellen, entfallen diese Verbündeten bei den Schönheitsoperationen.

Informationen: Ein Ratgeber «Schönheitschirurgie – Wer schön sein will, muss leiden?» kann für 1,80 Euro zuzüglich Versandkosten bestellt werden bei der Verbraucher-Zentrale Hamburg, Kirchenallee 22, 20099 Hamburg (Tel.: 040/24 83 20, Fax: 040/24 83 22 90, Internet: http://www.vzhh.de).

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