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Pflegegeld Türkei

Verlegt eine pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz auf Dauer in ein Land außerhalb der Europäischen Union, so ruhen in der Regel alle Ansprüche auf Leistungen aus der Pflegekasse.

Bei einem Aufenthalt in der Türkei, der länger als sechs Wochen dauert, können Angehörige eines Pflegebedürftigen für diesen Zeitraum kein Pflegegeld beanspruchen.

Grund hierfür ist in erster Linie die nationale Regelung des § 34 Sozialgesetzbuch 11, in der von einem Ruhen des Anspruchs die Rede ist.

Auch aus dem Europarecht lässt sich in einem solchen Fall kein Anspruch ableiten, da die Türkei zwar ein Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union hat, aber kein Mitgliedstaat ist.