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Unter dem Begriff unbezahlte Einfuhr von Gegenständen
versteht man die Einfuhr von Gegenständen, die im Ausland ohne Devisentransferierung
aus der Türkei mit Auslandseinkommen und Ersparnissen erworben wurden;
für diese Gelder bestand kein Zwang in die Türkei transferiert
zu werden. Zollfreie Einfuhr heißt nicht steuerfreier Import. Bei
der Einfuhr sind Steuern in gesetzlich vorgeschriebener Höhe zu entrichten.
Personen, die von der unbezahlten Einfuhr von Kraftfahrzeugen profitieren können, sind in vier Gruppen zu unterteilen:
Es können nur Kraftfahrzeuge unbezahlt eingeführt werden, die ausser dem Fahrsitz bis zu 7 Sitze haben und die nur zum Transport von Personen benutzt werden können. Dazu gehören Automobile wie Kombiwagen, Sportwagen und andere Personenkraftwagen sowie Verkehrsmittel ohne Motor. Für Kraftfahrzeuge, die eingeführt werden dürfen besteht eine Altersgrenze. Dementsprechend dürfen Fahrzeuge, die zollfrei eingeführt werden nicht älter als drei Jahre sein, wenn sie auf den Namen der betroffenen Person zugelassen werden (gemeint sind Erstzulassung und Baujahr). Als Beispiel: ein PKW, der im Jahre 2000 auf Ihren Namen zugelassen wird, darf kein älteres Baujahr haben als 1998. Kraft-fahrzeuge, die durch Erben übernommen werden, sind von dieser Regelung ausgenommen. Neu erworbene Kraftfahrzeuge dürfen nicht unmittelbar nach dem Erwerb eingeführt werden. Das einzuführende Kraftfahrzeug muss mindestens 6 Monate vor dem Rückkehrdatum in die Türkei gekauft und auf den Namen der in die Türkei einführenden Person zugelassen worden sein. Eine Zollfreie Einfuhr ist einer Familie, bestehend aus Ehefrau, Ehemann und deren Kindern unter 18 Jahren gestattet. Nicht jedes Familienmitglied darf je ein Fahrzeug einführen; eine Familie kann nur ein Fahrzeug einführen. Der Antrag auf Einfuhr eines Kraftfahrzeugs muss von Berechtigten gestellt werden, ein Ehepartner darf nicht im Namen des anderen das Fahrzeug einführen.
Bei der zollfreien Einfuhr von Kraftfahrzeugen sind drei verschiedene Steuern zu entrichten: "Mehrwertsteuer", "Zusatzsteuer beim Fahrzeugkauf" und "Steuer beim Fahrzeugkauf".
Motor Zylindersteuern Mehrwertsteuer Zusatzsteuern
Bei der Berechnung der Steuern wird der CIF-Wert zugrunde gelegt. Der CIF-Wert wird wie folgt berechnet: Vom Kaufpreis des Neufahrzeugs wird die Mehrwertsteuer abgezogen, zu diesem Betrag werden die Transportkosten und der Versicherungsbetrag addiert. Aus der Summe werden für das erste Jahr nach dem Baujahr 20 % und für jedes weitere Jahr 15 % abgezogen. So wird der Wert eines Fahrzeugs am Einfuhrdatum berechnet.
Einfuhrformalitäten Für die unbezahlte Einfuhr von Kraftfahrzeugen zuständige Zollbehörden;
a) Meldevordruck (zu erhalten beim Zollamt), b) Reisepass oder Urkunden als Ersatz des Reisepasses, c) Frachtbrief oder Einfuhrschein des Fahrzeugs, d) Auslieferungs- und Empfangsbescheinigung, e) Auszug aus dem Personenstandsregister, f) eine Bestätigung der Wohnsitzverlegung, ausgestellt vom Generalkonsulat, nachdem der Berechtigte dem Konsulat folgende Dokumente vorgelegt hat: Bestätigung des Arbeitgebers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, im Falle von Beziehern von Arbeitslosengeld oder -hilfe eine Bestätigung vom Arbeitsamt über die Einstellung der Zahlung dieser Gelder an die genannte Person, der Abmeldeschein, ausgestellt vom Einwohnermeldeamt, Bestätigung über die Einstellung von Einzahlungen an die Rentenkasse (wenn die/der Berechtigte noch in der Ausbildung ist, eine Bescheinigung über den Abbruch der Ausbildung), g) Dokument über den Besitz des Wagens und Verkehrszulassungspapiere, h) eine Bestätigung vom Ehepartner des/der Berechtigten , dass er vor Ablauf der 5-jährigen Frist keinen Antrag auf eine erneute Erlaubnis für die unbezahlte Einfuhr eines Kraftfahrzeugs stellen wird, i) Erbschein, wenn die Einfuhr aufgrund einer Erbschaft vorgenommen wird, j) Auszug aus dem Personenstandsregister und Einbürgerungsurkunde, wenn die Einfuhr wegen Einwanderung erfolgt, k) Dienstbescheinigung für Bedienstete im öffentlichen Dienst. |
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