Trauung von zwei türkischen Staatsangehörigen:
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Personalausweise,
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Reisepässe,
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je drei Lichtbilder.
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Das Paar wendet sich persönlich an das zuständige Generalkonsulat
am Wohnsitz des Mannes.
Trauung von einem/einer türkischen Staatsangehörigen
und einem/einer Ausländer/in oder einem/einer Staatsangehörigen
mit doppelter Staatsbürgerschaft:
Der/die türkische Staatsangehörige hat folgende Dokumente
vorzulegen:
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Personalausweis,
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Reisepass.
Der/die Ausländer/in oder der/die Staatsangehörige
mit doppelter Staatsbürgerschaft hat folgende Dokumente vorzulegen:
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Personalausweis,
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internationale Geburtsurkunde,
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Ehefähigkeitszeugnis oder (bei Geschiedenen) rechtskräftiges
Scheidungsurteil oder (bei Verwitweten) Sterbeurkunde des verstorbenen
Ehepartners,
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Meldebescheinigung,
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das Paar wendet sich persönlich an das zuständige Generalkonsulat
am Wohnsitz des/der türkischen Staatsbürgers/in.
Je nach Sachlage können von den Personen auch folgende Dokumente
verlangt werden:
Wenn die zu trauenden Personen nicht volljährig sind:
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Einwilligungserklärung der Eltern,
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wenn die Eltern geschieden sind, das rechtskräftige Urteil über
das Sorgerecht in Original und beglaubigter Fotokopie,
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wenn ein Elternteil verstorben sein sollte, Sterbeurkunde.
Wenn die Brautleute geschiedenen Personenstands sind:
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Rechtskräftiges Scheidungsurteil oder beglaubigte Fotokopie,
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bei Frauen ein Gerichtsurteil über die Aufhebung der Wartezeit.
Wichtig!
Nach unseren Gesetzen dürfen Frauen nach Erlangung des rechtskräftigen
Scheidungsurteils 300 Tage lang nicht erneut heiraten. Diese Frist wird
"Wartezeit" genannt. Wenn eine Frau, ohne diese Frist abzuwarten, erneut
heiraten möchte, kann sie diese Wartezeit durch ein Gerichtsurteil
in der Türkei aufheben lassen. Nach unseren Gesetzen werden männliche
und weibliche Personen mit 18 Jahren volljährig.
Männer können mit 17 Jahren und Mädchen mit 15 Jahren
mit Einwilligung ihrer Eltern heiraten. Wenn ein Mann älter als 15
Jahre, aber jünger als 17 Jahre ist, und ein Mädchen älter
als 14 Jahre, aber jünger als 15 Jahre ist, muss die Heiratserlaubnis
durch ein Gericht ausgesprochen sein.
Die Trauung kann nur dann vom Generalkonsulat durchgeführt werden,
wenn beide Seiten türkische Staatsbürger sind. Wenn eine Seite
der Brautleute Ausländer ist oder die doppelte Staatsbürgerschaft
besitzt, wird die Trauung vom deutschen Standesamt vollzogen. Nach der
Eheschliessung muss das Ehepaar innerhalb von einem Monat das Original
der Heiratsbescheinigung dem Generalkonsulat übermitteln. Wenn eine
Seite die doppelte Staatsbürgerschaft besitzt, ist der Antrag zur
Eintragung der Eheschliessung beim zuständigen Generalkonsulat des/der
türkischen Staatsbürgers/in zu stellen. Wenn beide Seiten die
doppelte Staatsbürgerschaft besitzen, wird dieser Antrag beim zuständigen
Generalkonsulat des Mannes gestellt. Wird die Eheschliessung innerhalb
von einem Monat nach der Trauung dem Generalkonsulat nicht mitgeteilt,
muss ein Bußgeld entrichtet werden.