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  #181  
Alt 28.08.2006, 17:37
Benutzerbild von janitschar
janitschar janitschar ist offline
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Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 0
Standard Welche Änderungen?

Und welche Änderungen wären das ?
  #182  
Alt 29.08.2006, 07:42
unknown
 
Beiträge: n/a
Standard Pembe pembe pespembe..

leider hatte bisher meine Videothekkarte mehr Effekt als dieser Wisch! Die türkischen behörden in der Türkei haben auch Recht, kann ja jeder kommen mit so einem Din-A5 mit Mond und Stern..aber ohne Kern! Billiger hätte man diese Karte auch nicht erstellen können.
*
Wie ist denn die Blaue Karte? lohnt sich der Wechsel..wenn überhaupt möglich?
  #183  
Alt 17.09.2006, 13:33
Benutzerbild von nilhan
nilhan nilhan ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 0
Standard Dürfen die das?????

Also ich hab mal ne Frage. Unsere Nachbarin möchte ihre Fenster machen lassen, die wo das machen wollen haben die möglichkeit von drinnen oder auf UNSERER terasse zu arbeiten! Wir möchten aber nicht das jemand unsere Terasse betretet und schon gar nicht stundenlang darauf arbeitet.

Der Anwalt unserer Nachbarin schrieb uns:
auf die beiden beigefügten schreiben v. 09.06.09 und 22.06.06 erhielten wir von ihrem anwalt keine antwort wir wenden uns deshalb direkt an sie. die schriftliche zustimmung dahingehend eritelen, dass sie unsere mandantin und die von ihr beauftragten handwerker für notwendige arbeiten an der fassade und am dach des hauses unserer mandantin und ggf. um lichtbilder zu fertigen kurzfristig nach voranmeldung ihr grundstück betreten dürfen, müssen wir diesen anspruch gerichtlich geltend machen. unsere mandantin muss die arbeiten drigend erledigen lassen weshalb ohne ihre ausdrückliche schriftl. zustimmung ein weiterer prosezz vor gericht erforderlich sein wird.

Wie müssen wir vorgehen wenn wir dagegen sind ohne im nachhinein irgendwelche Probleme zu bekommen?
  #184  
Alt 17.09.2006, 17:11
Benutzerbild von inscene
inscene inscene ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 1
Standard o.T.

Da ihr ein Anwaltsschreiben bekommen habt, solltet ihr euch nun auch einen Anwalt nehmen, oder mal im Mieterverein nach Hilf fragen...
  #185  
Alt 25.09.2006, 23:43
eda07
 
Beiträge: n/a
Standard Aufenthaltsrecht

Selam,
kardesim almanyaya turist vizesi ile geldi. Burda iki yil ögrenci vizesi olan ögrenci biriyle evlenmek istiyor. iki yilligina oda almanyada kalma hakki kazaniyormu?? tesekkürler cevap icin.
  #186  
Alt 26.09.2006, 13:17
eda07
 
Beiträge: n/a
Standard Weiss denn niemand?

wie man Aufenthaltsrecht hier erlangen kann??
kann den ein 30jähriger einfach so nach Deutschland kommen und sich ein Laden öffnen??
  #187  
Alt 28.09.2006, 00:10
vaymen
 
Beiträge: n/a
Standard Avukat`a gidin :)

Das ist sicher und seriös, immerhin handelt es ich um eine Fragestellung, welches das zukünftige Leben deines Bruders für immer beeinflusen wird.

Ist nicht Böse gemeint - versteh mich bitte nicht falsch.
Aber deine Frage kann man so aus dem Stegreif nicht beantworten, weil das Auländerrecht komplex ist und eine kleine veränderte Sachlage ganz andere Gesetze zum Vorschein kommen läßt. Jeder Fall ist anders.

Wenn du dich aber vorab informieren willst, dann versuch es mal hier:

<a href="redirect.jsp?url=http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?board=arbeit

Als" target="_blank">http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?board=arbeit

Als</a> Orientierung, wo man sich bewegt:

§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. II 1964 S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1. Visum (§ 6),
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9).


(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.


(3) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt, und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet ist.


(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.


(5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.


§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,

2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und

3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
gefährdet.


(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer

1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abzusehen; in den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann hiervon abgesehen werden.


(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5a vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen..
  #188  
Alt 28.09.2006, 13:27
Benutzerbild von akshalil
akshalil akshalil ist offline
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Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 0
Standard ögrenci de türk mü?

Ögrenci zaten burda ögrenci vizesi ile(Aufenhaltsbewilligung) kaliyor..gecimini temin ettigine dair(ayda 550 Euro civari) oturum alabiliyor ögrenciler..Esi de ancak ayni sartlarla oturum alabilir
  #189  
Alt 28.09.2006, 13:37
Benutzerbild von akshalil
akshalil akshalil ist offline
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Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 0
Standard Also grundsätzlich kann dein(e)

Bruder(Schwester) nur unter den Voraussetzungen Aufenhalts bekommen,welche auch für seine Ehefrau/Ehemann Student/in gelten.. die Einzelheiten mit Anwalt kären :-)
  #190  
Alt 22.10.2006, 01:23
Benutzerbild von imranhan
imranhan imranhan ist offline
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Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 0
Standard Türkiyede benim üzerime olan bir tasit

Kann mir jemand eine Antwort geben, mein Auto wurde von meinem getrenntlebenden Mann in die Türkei mitgenommen. Was kann ich tun wie lange kann er damit dort bleiben oder kann er das Auto dort in Teilen verkaufen??????
Bitte kann mir jemand weiter helfen.
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