...also...wenn Du mich so fragst, ich...
...lecke wie Lassie beim ConnyLingus...beim Akt grunze ich wie ein losgelassener Keiler (Eber also)...ächze wie ein wilder Stier...röhre wie ein brunftiger Hirsch...trompete wie ein stoischer Elefant...wiehere wie ein unbändiger wildgewordener Hengst...und beim Royal Flash (meine Bezeichnung von Orgasmus) brülle ich wie King Kong, der wie von Ketten gelassen wurde...und ergieße mich at last not but not least wie die Niagara Falls...ebenso laße ich meine wilden Stute - in den meisten Fällen zumindest - orgiastisch kommen wie ein Erdbeben der Stärke mind. 7.8!!!
...noch Fragen? ;-)))
Aber was hat es mir eingebracht? Nur Ärger mit den (meist neidischen) Nachbarn! :-))
Siehe Urteil: Sexspiele
In einem Mehrfamilienhaus ging es hoch her: Während sich die neuen Mieter in der Erdgeschosswohnung praktisch zu jeder Tages- und Nachtzeit bei anfeuernder Musik mit lautstarkem Sexgestöhne und Yippi-Rufen im Bett vergnügten und die Pausen mit überlauten Streitereien füllten, fanden die Oberlieger tags keine Ruhe und nachts keinen Schlaf.
Als eine Abmahnung nicht fruchtete, zogen die genervten Oberlieger vor Gericht und bekamen dort auch Recht (§§ 862 Abs. 1, 906 analog BGB).
Das Gericht hatte Verständnis für die lärmgeplagten Mitmieter. Nach seiner Auffassung sind in einem Mehrfamilienhaus die Bewohner verpflichtet, jegliche Geräuschentwicklung auf Zimmerlautstärke zu halten. Das gelte auch für die Ausübung des Sexualverkehrs. Bei dieser Tätigkeit, so das Gericht, seien die Lärmverursacher als erwachsene Menschen durchaus in der Lage, ihr Verhalten so zu steuern, dass sie keinen Lärm verursachen, der so laut ist, dass er in die Nachbarwohnungen dringt. Sie hätten zwar selbstverständlich das Recht, ihre Sexualität in der von ihnen gewünschten Form zu wählen. Ein grenzenloses Ausleben des Sexuallebens sei aber durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Grundgesetz nicht gedeckt.
Auch das Argument der Störer, dass das Haus besonders hellhörig sei, ließ das Gericht nicht gelten. Denn selbst wenn das Mietshaus nicht mit einer ausreichenden Schallisolie-rung versehen sein sollte, hätten sich alle Mietpartien darauf einzustellen und bei dem Verursachen von Geräuschen besondere Rücksicht auf die Hausnachbarn zu nehmen.
AG Warendorf, Urteil vom 19.8.1997, Az. 5 C 414/97, DWW 1997, S. 344.
...und die Moral der Geschicht": Ich geh" in"s Kloster zur Klausur und poppen tu" ich auch nicht! :-(
(Obwohl...wenn ich"s mir so recht überlege, sind doch die Gemäuer von Klöstern recht dick...hm...ich denk", ich bleib weiterhin im Kloster der "Barmherzigen Schwestern" (Nix Brüdern!) und erteile den Nonnen, meinen künftigen Bet(t)schwestern,...hehe...ein wenig Nachhilfeunterricht seinen Nächsten so zu lieben wie sich selbst...oder wie eine brüllende Horde wilder Tiere aus dem Dschungel...muhahahaaaaaaaa
Geiles posting...hat sogar mir gefallen...yiiiihaaaaaa! :-)))
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