Vaybee!
  |   Mitglied werden   |   Hilfe   |   Login
 
Sie sind hier: Startseite > Vaybee! Forum > Gesellschaft & Soziales


Hilfe Kalender Heutige Beiträge

Antwort
 
Themen-Optionen Thema durchsuchen
  #171  
Alt 26.08.2006, 21:54
isinsu isinsu ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 0
Standard es gibt viele wege...

wieso will sie eine Firma in D. gründen?
  #172  
Alt 26.08.2006, 21:57
isinsu isinsu ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 0
Standard ben olsam para almazdim...

wenn ich arbeiten würde...
  #173  
Alt 26.08.2006, 22:03
isinsu isinsu ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 0
Standard einfach drüber stehen... o.T.

ohne Text
  #174  
Alt 26.08.2006, 22:56
2006sevdam
 
Beiträge: n/a
Standard Mavi kart

wenn du engültig raus aus der türkischen staatbürgerschaft bist, musst du mindestens 3 monate warten bis du diese karte bekommst, türkiyedeki kütügün kapanmasini beklemen lazim, aber wie schon erwähnt es ist problemlos und geht ganz schnell
  #175  
Alt 27.08.2006, 01:55
janitschar janitschar ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 0
Standard Alles Ungewiss

Erstmal vielen dank für eure Beiträge.
Ich habe mir schon gedacht, dass sich das etwa 1 Jahr dauern würde.
Ich bin aber noch unentschieden, weil ich schon genau wissen möchte, welche Rechte ich in der Türkei dann noch habe. Über weitere Infos würde ich mich sehr freuen.
  #176  
Alt 27.08.2006, 15:30
isinsu isinsu ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 0
Standard 3 monate ??

komisch.. ich habe das sofort bekommen...
  #177  
Alt 27.08.2006, 15:36
isinsu isinsu ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 0
Standard pembe kartta yazilanlari

daha sonra yazicam... su an yanimda degil kartim.. nur damit du mal siehst was drin steht über Rechte ..

Dann die Infos aus Hürriyet, die ich selber ausgeschnitten und gesammelt hatte... Praktisches und theoretisches (!) Recht ist bestens erläutert... aber wie gesagt dazu später muss alles aus meinen Ordnern heraussuchen..
  #178  
Alt 28.08.2006, 04:46
2006sevdam
 
Beiträge: n/a
Standard welches hast du denn bekommen?

mavi kart oder pembe kart??

vielleicht war das bei PEmbe kart so dass man nicht warten musste früher, aber ich warte momentan auf den blauen,und hab diese information vom türkischen konsulat erhalten.
  #179  
Alt 28.08.2006, 04:48
2006sevdam
 
Beiträge: n/a
Standard pembe kart eskisi, artik mavi kart geldi

vom prinzip her ist es das selbe doch bei der mavi kart gibt es schon kleine änderungen soviel ich weiss.
  #180  
Alt 28.08.2006, 14:26
janitschar janitschar ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 0
Standard Art. 29 Satz 2 VatK

Ich habe folgenden Beitrag in einem Forum über die Pembe Kart gelesen, sehr interessant...Der hier aufgeführte Text ist ein Auszug einer Hausarbeit von stud. jur. Yetkin Geçer mit dem Thema "Einbürgerung im türkischen Recht", die an der Faculté de Droit der Université de Lausanne mit "gut" bewertet wurde. Es beinhaltet vor allem die in der türkischen Öffentlichkeit kontrovers diskutierte Regelung der "Pembe-Kart".

1. Das türkische Staatsangehörigkeitsrecht
2.
1. Geschichte des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts
2. Das erste Gesetz über die Staatsangehörigkeit wurde am 23. Januar 1869 erlassen. Vor diesem Gesetz gab es im Osmanischen Reich nicht die Trennung von Staatsangehörigen und Ausländern, sondern zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen. Die nichtmuslimischen Religions- bzw. Konfessionsgruppen wurden als eigenständige Religionsgemeinschaften aufgefaßt, die als solche offiziell anerkannt wurden und einen legalen Status hatten. Als Dhimmi, sogenannte "Schutzbefohlene" des Sultans, wurde ihnen die Religionsfreiheit und das Recht auf Praktizierung der eigenen Religion zuerkannt. Als Gegenleistung mußten sie dem islamischem Rechtsverständnis nach Sondersteuern entrichten, waren aber von militärichen Pflichten entbunden. Diese anerkannten Religionsgemeinschaften wurden als Millet bezeichnet, denen im Rahmen des danach benannten Millet-Systems Rechte und Pflichten zugestanden wurden. Diese Millets wurden institutionell durch die eigenen Religionsgemeinschaften geleitet.

Gegen Mitte des 19. Jahrunderts, als die militärischen Niederlagen des Reiches immer verheerender wurden, wandten sich viele Nichtmuslime ausländischen Staatsbürgerschaften zu, um bei einer Kapitulation einen rechtlichen Vorteil zu genießen. Durch die damit verbundene Desintegration des Millet-Systems und die Häufung solcher Fälle, wurde die Osmanische Regierung dazu veranlaßt, erstmals ein Gesetz über das "Osmanische Wesen einer Person" (Tabiiyet-I Osmaniye Kanunnamesi) am 23. 1. 1869 zu verabschieden. Gem. Art. 2 dieses Gesetzes hatte jeder das Recht auf die Osmanische Staatsangehörigkeit, wenn dieser innerhalb der Grenzen des Reiches geboren wurde.

Als aber 1919 das Osmanische Reich unterging, 1920 Mustafa Kemal Atatürk die Republik ausrief und 1923 durch den Vertrag von Lausanne die Türkei als eigenständiger Staat von der Staatengemeinschaft anerkannt wurde, verabschiedete man am 23. 3. 1928 das Gesetz mit der Nummer 1312 über die Türkische Staatsangehörigkeit. Nach Art. 1 dieses Gesetzes wurde jeder der von einem türkischen Vater oder einer türkischen Mutter abstammt türkischer Staatsangehöriger im Sinne dieses Gesetzes. Dies war unabhängig davon, ob das Kind ehelich oder unehelich war.
3. Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 403 vom 11. 2. 1964

Das zur Zeit gültige Staatsangehörigkeitsgesetz folgt dem Abstammungsprinzip. Ist der Vater oder die Mutter Türke, erwirbt das Kind die türkische Staatsbürgerschaft direkt durch Geburt (siehe Art. 1, 2 VatK). Der Geurtsort ist unbdeutend. Als Ergänzung zum Abstammungsprinzp, sieht das Gesetz, zur Vermeidung von Staatenlosigkeit, die Möglichkeit vor, den Erwerb der Staatsbürgerschaft auch durch die Geburt in der Türkei zu erwerben. Ein in der Türkei geborenes Kind, welches nicht die Staatsbürgerschaft seiner Eltern erwirbt, erwirbt gem. Art. 4 Abs. 1 VatK die türkische Staatsangehörigkeit.
3. Verlust der Staatsangehörigkeit

Das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz kennt, gem. seiner Systematik drei Arten des Verlustes. Den Verlust im Gesetz vorgesehenen Umstand (Art. 19 VatK), durch die Entscheidung der zuständigen Behörde (Art. 20 bis 26 Vatk) und durch Option (Art. 27 und Art. 28 VatK).

Wir widmen unsere Aufmerksamkeit auf den Verlust der Staatsangehörigkeit durch die Entscheidung der zuständigen Behörde zu (Art. 20 bis 26 VatK).

Gem. Art. 20 a und c hängt die Ausbürgerung einerseits von der Erlaubnis des Ministerrats ab und zum anderen von der Erfüllung zwei kleiner Bedingingungen. Art. 20 a VatK schreibt vor, daß der Antragsteller Volljährig und uneingeschränkt Geschäftsfähig sein muß. Dies läßt sich über die Regelungen des türkischen Zivilgesetzbuches (Türk Medenî Kanunu) ermitteln. Art. 20 c VatK verlangt weiter den Nachweis, daß der Antragsteller bereits eine ausländische Staatsangehörigkeit oder zumindest eine Zusicherung zur Einbürgerung erworben hat.

Die Rechtsfolge der Ausbürgerung ist klar. Mit dem Tag der Ausbürgerung sind die Antragsteller Ausländer i. S. d. Staatsangehörigkeitsgesetzes (Art. 29 Satz 1 VatK).

Jetzt kommt aber Satz 2 des Art. 29, der durch das Änderungsgesetz Nr. 4112 am 7. 6. 1995 geändert wurde, also noch vor der Einführung der sog. "Pembe Kart".

Satz 2 besagt, daß sämtliche Rechte einer Person, die durch die Zustimmung des Ministerrats gem. Art. 20 VatK ausgebürgert wurde, im Erbrecht, im Erwerb oder Verkauf von beweglichen wie unbeweglichen Sachen, Arbeit, Aufenthalt und Reise erhalten bleiben, solange nicht nationale Interessen der Türkei oder ihre innere Ordnung gefährdet werden.

Zwei Dinge sind hier festzuhalten.

1. Es sei hier angemerkt, daß kein anderes Staatsangehörigkeitsgesetz in Europa solch eine Regelung für seine ausgebürgerten Mitbürger trifft, die eigentlich den Regelungen des Internationalen Privatrechts zuwiderläuft. Ausgebürgerte ex-Staatsangehörige erhalten, mit einer kleinen Einschränkung, die selben privilegierten Rechte wie nichtausgebürgerte Staatsangehörige; mit anderen Worten, bestimmte Ausländer erhalten die gleichen Rechte wie Inländer. Diese ist im europäischen Rechtssytem einzigartig!

2. Die sog "Pembe Kart"-Regelung ist nichts anderes als eine Verordnung, die seit 1995 vorhandenes Recht wiederholend regelt. Sie ist weder eine Ergänzung noch eine Abänderung des Staatsangehörigkeitsrechts. Die "Pembe-Kart" ist mit anderen Worten nicht mehr als eine unnützige Verordnung auf die auch verzichtet werden kann.

Die Regelung des Art. 29 Satz 2 VatK (oder die "Pembe Kart"-Regelung) ist jedoch nur anwendbar, wenn kein Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt wird. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht immer noch eine bevorzugte Wiedereinbürgerung vor, von der nach wie vor Gebrauch gemacht werden kann.

1. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
2.
1.
1. Das juristische Wesen der Einbürgerung
2. Das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz sieht, unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit vor (Art. 6 Abs. 1 VatK). Zwei Tatsachen sind hier festzuhalten. Die für die Einbürgerung zuständige Behörde, also der Ministerrat, kann die Einbürgerung eines Ausländers verweigern, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Antragstellers erfüllt sind, ist der Ministerrat zur Erteilung der Einbürgerung nicht verpflichtet. Dies geht direkt aus dem Gesetzestext hervor. Dort ist nämlich die Rede von "können…eingebürgt werden" (Art. 6 Abs. 1 VatK). Die also in Art. 6 VatK aufgeführten Bedingungen sind, als Mindestvorraussetzungen aufzufassen.
3. Unterschiede in der Einbürgerung
4. Im Allgemeinen ist die Einbügerung die häufigste Art des Staatsangehörigkeitserwerbs. Jedoch sieht das Staatsangehörigkeitsgesetz für bestimmte Personengruppen eine erleichterte Einbürgerung vor. Diese gelten für die "Wiedereinbürgerung" und für die "Bevorzugte Einbürgerung".
1. Wiedereinbürgerung

Nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz kann eine Person, die ihre Staatsbürgerschaft verloren hat, vom Ministerrat wieder eingebürgert werden, ohne die Aufenthaltsvorasusetzungen zu erfüllen, Art. 8 Abs. 1 VatK.

Der Antragsteller muß nicht fünf Jahre vor seinem Antrag seinen Aufenthalt in der Türkei gehabt haben (Art. 6b VatK). Das bedeutet, der Antragsteller kann dauerhaft im Ausland leben ohne gem. dem "Paßgesetz" vom 15. 7. 1950 offiziell in die Türkei eingereist zu sein und ohne dem "Gesetz über die Wohnhaft von Ausländern und deren Reiserechte in der Türkei", ebenfalls vom 15. 7. 1950, gelebt zu haben.

Weiterhin braucht der Antragsteller keine Absicht sich in der Türkei niederzulassen (Art. 6c VatK).

Die Bedingungen der Artikel 6a, ç bis f (Volljärhigkeit, Sittlich einwandfrei, Gesundheit, ausreichende Sprachkenntnisse und finanzielle Absicherung) bleiben unberüht.
3. Fazit

Als europäische Türken, sollten wir in erster Linie die rechtlichen Mittel (Ausbürgerung durch Erlaubnis des Ministerrates und Wiedereinbürgerung) unseres Ursprungslandes wahrnehmen und Doppelstaatler werden.

Ich empfehle allen, die sich in die türkische Staatsangehörigkeit nicht Wiedereinbürgern wollen und diese ducrh die Erlaubnis des Ministerrats verloren haben, die Pembe Kart abzulehnen und sich immer auf Art. 29 Satz 2 VatK zu berufen, da ein Gesetz in der rechtswissenschaftlichen Hierachie immer höher angesiedelt ist als eine einfache Verordnung, die im wesentlichen das Gesetz wiederholt. Solange keine Wiedereinbürgerung beantragt wird kommt die Regelung des Art. 29 Satz 2 VatK zum tragen, oder wenn man aktuell sein möchte die Regelung der "Pembe-Kart". Selbst mit der Regelung dieser Karte kann auf sie verzichtet werden, wenn man sich immer auf Art. 29 Satz 2 VatK beruft.
Antwort



Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

vB Code ist An.
Smileys sind An.
[IMG] Code ist An.
HTML-Code ist Aus.
Gehe zu