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Alt 13.01.2015, 14:01
huhusanane
 
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Fasten im Islam: Gebot körperlicher Unversehrtheit

http://www.aerzteblatt.de/archiv/346...Unversehrtheit

Ausnahmen vom Fastengebot im Ramadan sind zulässig, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Gesundheit erforderlich sind.

Das Religionsrecht des Islam, die Scharia, erlegt dem gläubigen Muslim als Pflicht auf, während des gesamten Monats Ramadan von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang keine Nahrung zu sich zu nehmen, nicht zu trinken und sich sonstiger Genüsse, wie beispielsweise Geschlechtsverkehr, zu enthalten. Diese sehr rigide Form des Fastens hat häufig Auswirkungen auf die Gesundheit des Fastenden, besonders im Arbeitsalltag, die nicht zu unterschätzen sind. Untersuchungen zeigen, dass Muslime bei schwerer körperlicher Arbeit und Einhaltung des Fastengebots – insbesondere wenn der Fastenmonat in die heiße Jahreszeit fällt – einer erheblichen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sind. Im Krankheitsfalle stehen pragmatische Lösungen, bei denen der Erhalt der Gesundheit über religiöse Gebote gestellt wird, nicht unbedingt im Widerspruch zu den Vorschriften des Islam. In den meisten islamischen Vereinen und Organisationen in Deutschland fehlen jedoch ausreichende Kenntnisse über die Möglichkeiten der Umgehung dieser religiösen Pflicht, wie sie im islamischen Recht vorhanden sind. Völlig unbekannt ist in der Regel ein Gebot, das in Widerspruch zum Fastengebot geraten kann: das schariatrechtliche Gebot, für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit zu sorgen (arabisch: hurma = Schutz der körperlichen Unversehrtheit).
Das Fastengebot gilt bei der Mehrheit der islamischen Rechtsgelehrten als unumstößliche Pflicht für den volljährigen, geistig gesunden Muslim, der das Fasten körperlich bedenkenlos ertragen kann. Ausnahmeregelungen sind erlaubt für Reisende, Kranke, Schwangere, Stillende und Menstruierende (Koran 2, 183–185) sowie alte Leute. Diese Ausnahmen werden begründet mit der Möglichkeit der für diesen Personenkreis entstehenden körperlichen Schädigungen durch das Fasten.
Allerdings gibt es Gläubige, die ihr Seelenheil nicht nur einem irdischen Gesundheitsschutz opfern wollen, sondern Höheres anstreben: Sie holen diesbezüglich ein Rechtsgutachten (fatwa) bei einem Gelehrten ein, um sich über die Möglichkeiten des Nachholens und Fragen der Ersatzleistungen für ein aus gesundheitlichen oder medizinischen Gründen unterbrochenes Fasten zu erkundigen. Als Faustregel gilt für das islamische Fasten, dass eine Krankheit dann als Ausnahmetatbestand und der Erkrankte als nicht verpflichtet oder als entschuldigt angesehen werden kann, wenn sich durch das Fasten die Krankheit zu verschlimmern oder die Heilung zu verzögern droht. Im reflektierten Islam ist es geboten, das Fasten zu brechen, wenn gesundheitliche Schäden zu erwarten sind.
Bei Notmaßnahmen gilt im islamischen Recht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da in Zweifelsfällen die muslimischen Religionsgelehrten auf die im Grunde alleinige – weil in ihrer Kompetenz anerkannte – Zuständigkeit des Facharztes verweisen. Hier sollte sich kein Arzt von eventueller religiöser Empfindsamkeit eines Patienten beeindrucken lassen, da von muslimischen Rechtsgelehrten durchaus auch die Auskunft nichtmuslimischer Ärzte akzeptiert wird, zumal in nichtislamischen Ländern wie Deutschland. Es ist völlig ausreichend, wenn die mögliche Schädlichkeit des Fastens medizinisch vorausgesagt wird; sie muss nicht bewiesen werden. Des Weiteren erhält hier das islamische Rechtsgut der „hurma“ einen Stellenwert, der schwerer wiegt und höher bewertet wird als die religionsrechtlich vorgeschriebene Fastenpraxis im Monat Ramadan.
Es ist genau dieses Gebot der „hurma“, das im Krankheitsfall Ärzten und Pflegepersonal die Handhabe dazu gibt, für die Gesundung des fastenden Patienten notwendige Injektionen zu geben und Medikamente zu verabreichen. Die Argumentation islamischer Rechtsgelehrter, auf die sich Ärzte berufen können, lautet hier: „Die Haut- und Aderinjektionen hinterlassen ihre Spur in den Adern, dringen aber nicht in den Ort des Essens und Trinkens ein, sind also nicht fastenbrechend.“ Es wird auch argumentiert, dass beispielsweise Glukosespritzen – also Nährinjektionen – keinen fastenbrechendenden Charakter hätten, da sie die eigentliche Fastenbedeutung, nämlich die „wirkliche Absage an die Gelüste“, nicht zerstören. Grundsätzlich können Ärzte gegenüber fastenden muslimischen Patienten mit folgendem Argument einiges bewirken: Das Fasten kann verschoben werden, die Krankheit leider nicht. Krankheit gilt im Islam als Ausnahmetatbestand von der Fastenpflicht; um einen unsicheren muslimischen Patienten zu überzeugen und die Heilbehandlung nicht zu gefährden, kann der Arzt auf Koran 2, 185 verweisen, wo die Kranken ausdrücklich vom Fastengebot ausgenommen werden.