Praxisgebühr im Todesfall
Auch im Todesfall sind Ärzte unter Umständen dazu verpflichtet, eine Praxisgebühr von 10 € zu berechnen. Wie die “Bild”-Zeitung berichtet, sind davon Patienten betroffen, die beispielsweise während einer Notfallbehandlung sterben. Der Notarzt müsse die Gebühr eintreiben, sofern der Patient beim Eintreffen des Arztes noch lebte.
(ARD)
...ohne Kommentar.
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