Zuständig
für die Erteilung des Beratungshilfescheins ist das Amtsgericht. Dort muß das Einkommen glaubhaft gemacht werden und der Grund für die Anwaltsberatung mitgeteilt werden.
Beim Anwalt sind dann lediglich 10 EUR zu bezahlen, den Rest zahlt der Staat (allerdings nicht sehr viel!).
Sollte ein Gerichtsverfahren notwendig sein, so wird über den Anwalt beim Arbeitsgericht Prozeßkostenhilfe beantragt. Auch dann zahlt, wenn das Einkommen gering genug ist, der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten.
Viele Grüße
avukatbey
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