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Alt 28.11.2014, 20:59
Beyazguel60
 
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@Timeraiser

Ich rechtfertige damit keinen Totschlag.

Ich will nur sagen, dass viele Richter (mithilfe von Sozialarbeitern, Sachverständigen und dem Jugendamt usw.) solche Entgleisungen vorhersehen könnten und dementsprechende erziehungsrechtliche Mittel einsetzen könnten, also präventiv.
D.h. rechtzeitig richtig Maßregeln und nicht erst wenn es zu spät ist.
Ich kenne Fälle von Jugendlichen mit mega langen Strafregister Auszügen "Bundeszentralregister Auszug", wo der Jugendliche leider nur Sozialdienst oder einen kurzen Jugendarrest auferlegt bekommen hat.
Jedoch reichen meines Erachtens solche Maßnahmen bei manchen Jugendlichen nicht aus. Manchmal ist Jugendstrafe bestimmt eine richtige Entscheidung.

Eine unangekündigte Abschiebung, wie im Falle "Mehmet" ist jedoch eindeutig unverhältnismäßig gewesen.

Jugendstrafrecht:
Zitat:
...,dass es sich bei Jugendkriminalität oft um relativ harmlose, vorübergehende Entgleisungen handelt (sog. Episodenhaftigkeit der Jugendkriminalität), die fast bei jedem jungen Menschen gleich welcher Gesellschaftsschicht (Allgegenwart der Jugendkriminalität) während der Einordnung in das soziale Leben der Erwachsenen auftreten können.
Zitat:
Typische Delikte: Diebstahl etwa in Form des Ladendiebstahls, Sachbeschädigung (z. B. in Form von strafbaren Graffiti), Körperverletzungsdelikte und Beförderungserschleichung. Raub- und Erpressungsdelikte sowie Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Zitat:
§ 5 JGG unterscheidet zwischen drei Gruppen von Sanktionen: Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel (Verwarnungen, Auflagen, Jugendarrest) und Jugendstrafe. Dabei richtet sich die Wahl der Rechtsfolge danach, welche nach der Persönlichkeit des Täters den besten Erfolg für seine Resozialisierung verspricht. Versprechen mehrere Maßregeln den gleichen Erfolg ist diejenige zu wählen, die den geringsten Eingriff darstellt. Dabei ist stets zu beachten, dass das Jugendstrafrecht nicht zu einer Schlechterstellung des Jugendlichen führen soll: Die Grenze des schuldangemessenen Strafens darf auch im Jugendstrafrecht nicht überschritten werden.