wenn keine
Rechtsschutzversicherung oder Mitgliedschaft in einer Gewerksschaft besteht, so kann bei geringem Einkommen für eine außergerichtliche Tätigkeit beim Anwalt ein Beratungshilfeschein beantragt werden und für eine evtl. gerichtliche Tätigkeit Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.
Im übrigen hat ein Arbeitgeber ein wohlwollendes und kein schlechtes Zeugnis auszustellen, so daß durchaus Chancen auf Durchsetzung eines besseren Zeugnisses bestehen.
Allerdings bleibt man im Arbeitsgerichtsverfahren auch dann auf den eigenen (Anwalts-)kosten sitzen, wenn man den Prozeß gewinnt.
Viele Grüße
avukatbey
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