
13.12.2014, 14:01
|
|
Zitat:
Zitat von huhusanane
Scharfe Munition?
Das kann doch nicht gut gehen! 
|
Warum nicht, wenn man die Regeln richtig befolgt, dann kann eigentlich nichts schlimmes so einfach passieren.
Es müsste in der Türkei ungefähr so ablaufen wie ich das kenne:
Muss man einen finalen Schuss ankündigen oder einen Warnschuss abgeben?
Es gibt zwei Arten von Rechtsgrundlagen bei Schusswaffengebrauch: Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt (UZwG). Polizisten dürfen schießen, um ein Verbrechen zu verhindern. Aber nur wenn andere Maßnahmen keinen Erfolg haben oder vergeblich wären. Auf einen flüchtenden Straftäter darf geschossen werden, aber der Polizist muss den Schusswaffengebrauch durch einen Warnschuss oder die Warnung: „Polizei, bleiben Sie stehen oder ich schieße“, vorher ankündigen.
Die zweite Rechtsgrundlage ist die Notwehr (§ 32 StGB). In einer Notwehrsituation muss der Polizist den Schusswaffengebrauch nicht vorher ankündigen. Er muss allerdings die Verteidigung wählen, die die Situation erfordert. Dies gilt übrigens für jeden Bürger. Also mit dem erforderlichsten Mittel anfangen.
1.Warnung
2.Warnschuss
3.Beinschuss oder Sachbeschädigung.
4.Kopfschuss
Wobei natürlich die Frage offen steht, ob das bei Demos auch so gelten kann.
Da gibt es sicher noch eine Menge von anderen geeigneteren Maßnahmen als den Schusswaffengebrauch. Denn der Schusswaffeneinsatz sollte eh die allerletzte Alternative beim unmittelbaren Zwang und bei der Notwehr sein.
Waffengebrauch der Polizei in Deutschland
Zitat:
Mit der Androhung soll dem Betroffenen bewusst gemacht werden, welches Risiko er eingeht, wenn er sein Verhalten nicht ändert. Ziel der Androhung des „unmittelbaren Zwangs“ ist damit die Zwangsvermeidung. Jede Androhung bedarf rechtlich auch der Voraussetzungen für den (gezielten) Schusswaffengebrauch als solchen.
Ziel eines Schusswaffengebrauchs ist u. a. die Verhinderung der Flucht von Verdächtigen oder Verurteilten und die Abwehr gegenwärtiger konkreter Gefahren für eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben (z. B. Amoklagen). Hierbei kann der Adressat der Maßnahme physisch geschädigt werden, z.B. durch einen Beinschuss. Dies muss jedoch nicht stets der Fall sein - die Schusswaffe kann auch gegen Sachen (Schuss in die Reifen eines flüchtenden Fahrzeuges) oder als Drohmittel (Warnschuss) gebraucht werden.
Während für die Abgabe von Warnschüssen bereits die Voraussetzungen für einen anschließenden Schusswaffengebrauch für die Person vorliegen müssen, dienen sogenannte Signal- oder Alarmschüsse hingegen der Alarmierung weiterer Kräfte bzw. dem Signalisieren der eigenen Position.
|
Quelle: Wikipedia
|