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Alt 20.10.2014, 22:38
Beyazguel60
 
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Pfeil Tatbestände sind nicht erfüllt !!!


Imogdi´s Aüßerung:
§ 185 StGB, fraglich ist ob hier überhaupt ein Vorsatz gegeben ist, und dann muss es auch noch eine genau bestimmbare Gruppe sein. Denn eine Beleidigung unter einer Sammelbezeichnung ist nur bei einem abgegrenzten, überschaubaren Personenkreis denkbar. So oder so sind die AKP Wählerinnen auch keine bestimmbare Gruppe und können nicht unter den Tatbestand der strafrechtlichen Beleidigung subsumiert werden !!!.......
Ob es unter Volksverhetzung § 130 StGB fällt sei dahingestellt, da ich hier ebenfalls nicht den
Tatbestand als erfüllt sehe und keine Ernsthaftigkeit gegeben ist, also kein Auffordern im strafrechtlichen Sinne.


Geändert von Beyazguel60 (21.10.2014 um 02:22 Uhr).