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Alt 10.04.2006, 18:46
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halitpasa75 halitpasa75 ist offline
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Standard o.T.

Hallo,

bereits jetzt meine herzlichen Glückwünsche zur anstehenden Trauung.

Zu den Fragen:

zu 2.- Laut dem türkischen Staatsbürgerschaftsrecht kann die türkische Staatsangehörigkeit erworben werden, wenn ein Ehepartner die türkische Staatsbürgerschaft innehat.

Dies sollte bei euch erfüllt sein.

Ferner ist notwendig, dass das Eheverhältnis seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen existiert und die eheliche Lebensgemeinschaft ebenfalls noch besteht (dh ihr zusammenlebt). Wenn dies erfüllt ist, so kann bei dem zuständigen türkischen Konsulat in der Schweiz die türkische Staatsbürgerschaft beantragt werden. Das Innenministerium entscheidet dann über den Antrag.

Für euch hieße das frühestens Aug/Sep 2009.

Eine Ausnahme: Falls der ausländische Ehepartner (in dem Fall Du) durch die Heirat seine Staatsbürgerschaft verlieren sollte und Gefahr läuft staatenlos zu werden, dann kann die Staatsbürgerschaft auch umgehend gewährt werden.

Ich glaube nicht, dass man nach schweizerischem Recht so ohne weiteres die schweizer Staatsbürgerschaft verlieren kann, so dass dies für euch nicht in Betracht kommt.

Was dieser Antrag im Einzelnen kostet kann entweder beim Konsulat angefragt werden bzw. finden sich auch häufig die aktuellen Gebührenkataloge auf den Internetseiten der Konsulate bzw. Botschaften.

zu 1.- Hier wird es richtig kompliziert. Früher hatte die Ehefrau den Nachnamen des Ehegatten anzunehmen, basta.

Sit der Reform vor einigen Jahren gibt es den § 187 ZGB. Dieser besagt, dass die Ehefrau durch die Heirat den Nachnamen des Ehemannes verliehen bekommt.Allerdings kann die Ehefrau beantragen auch ihren Mädchennamen zu führen, den sie dann vor dem Nachnamen des Ehemannes trägt.
Das heißt, Du könntest sicherlich den Doppel-Nachnamen BARMETTLER-KARAGÖZ führen.

Ob dies für deinen Ehemann ebenfalls gilt, ich vermute eher nicht.
Das Gesetz spricht explizit der Ehefrau dieses Recht zu. Vom Ehemann ist nicht die Rede, so daß der Wortlaut des Gesetzes gegen eine Anwendung dieser Vorschrift auf den Ehemann spricht.

Gleichermaßen nehmen die Kinder die in dieser Ehe hervorgehen nach türkischem Recht automatisch den Nachnamen des Vaters an.

Allerdings ist in der Angelegenheit so einiges in Bewegung geraten. Vor kurzem hat eine verheiratete Anwältin ein Urteil vor dem EGMR erwirkt, so dass sie nunmehr allein ihren Mädchennamen (ohne Zusatz des Nachnamen des Ehemannes) führt.

Auch in Bezug auf eheliche Kinder ist so einiges in Bewegung. Es gibt Vorschläge und Gesetzesinitiativen und sogar Klagen, mit denen versucht wird den Kindern ein Wahlrecht bezüglich des Nachnamen zu gewähren.

Bevor ich mich in juristischen Details verliere komme ich besser zum Schluß.

Zusammenfassend: Eheleute und Kinder von verheirateten Eheleuten führen den Nachnamen des Ehemannes. Ehefrauen können Doppel-Nachnamen führen.