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Alt 02.03.2006, 19:57
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dametr dametr ist offline
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Standard o.T.

Die Quelle ist doch angegeben mit dem Link. Ich konnte es auch nicht glauben, aber so steht es da:

Mut"a-Ehe
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Genussehe)
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Die Mut"a-Ehe (arabisch: „Vergnügen“) ist eine für eine begrenzte Zeit geschlossene muslimische Ehe. Sie gehört nach schiitischer Auffassung eindeutig zum Islam, da sie im Koran (4, 24) erlaubt worden sei:

„Und (verboten sind euch) die ehrbaren Frauen (al-muhsanaat mina n-nisaa"), außer was ihr (an Ehefrauen als Sklavinnen) besitzt. (Dies ist) euch von Allah vorgeschrieben. Was darüber hinausgeht, ist euch erlaubt, (nämlich) daß ihr euch als ehrbare Männer, nicht um Unzucht zu treiben, mit eurem Vermögen (sonstige Frauen zu verschaffen) sucht. Wenn ihr dann welche von ihnen (im ehelichen Verkehr) genossen habt, dann gebt ihnen ihren Lohn als Pflichtteil! Es liegt aber für euch keine Sünde darin, wenn ihr, nachdem der Pflichtteil festgelegt ist, (darüber hinausgehend) ein gegenseitiges Übereinkommen trefft. Allah weiß Bescheid und ist weise.“

(Übersetzung Rudi Paret)
Hadithe über diese Form der Ehe finden sich bei Muslim.

Sunniten lehnen diese Eheform für gewöhnlich ab und halten sie nicht selten für legalisierte Prostitution. Im sunnitischen Islam wurde bereits Ende des 7. Jahrhunderts Stimmen laut, die dies Form der Ehe für nicht rechtmäßig erachteten.

Die Mut"a-Ehe kann ein muslimischer Mann mit einer Muslimin für eine Zeitdauer von einer Stunde bis zu mehreren Jahren eingehen.

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Regelungen im imamitischen Recht
Im Ehevertrag, der mündlich ohne Heiratsvormund abgeschlossen werden kann, müssen genaue Angaben über die Zeitspanne des Ehevertrages und das der Frau zu übergebende Entgelt, das in ihren Besitz übergeht, gemacht werden. Es kann aber auch eine bestimmte Anzahl sexueller Begegnungen vereinbart werden. Die Frau muss für die Ehe unverheiratet und ehrbar sein, eine Verpflichtung über Unterhalt und Wohnung geht der Ehemann nicht ein. Gehen aus einer solchen Beziehung Kinder hervor, sind sie ehelich. Nach Ablauf der vertraglich festgesetzten Ehezeit kann die Ehe nicht unmittelbar durch einen neuerlichen Vertragsabschluss verlängert werden.