Formnichtig
ist in Deutschland ein Grundstückskaufvertrag, der nicht notariell beurkundet wurde. Er ist daher nicht wirksam.
In der Türkei bedarf der Grundstückskaufvertrag ebenfalls öffentlicher Beurkundung, allerdings nicht beim Notar, sondern vor dem Grundbuchbeamten (Art. 26 GrundbuchG).
Man kann allerdings auch ein sog. Verkaufsversprechen abschließen, das ist ein Vorvertrag (mit dem Ziel, später einen Grundstückskaufvertrag abzuschließen). Dieser kann beim Notar beurkundet werden.
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