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Alt 06.07.2013, 11:23
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benekalice benekalice ist offline
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Und sie versuchen es immer wieder:

http://www.spiegel.de/schulspiegel/s...-a-858594.html


Urteil zum Schulsport: Muslimin muss mit Jungs schwimmen

Die Schülerin wollte aus religiösen Gründen nicht mit ins Schwimmbad, jetzt entschied Hessens Verwaltungsgerichtshof: Auch Musliminnen müssen zum gemischtgeschlechtlichen Schulschwimmen. Integration sei wichtiger als Glaubensfreiheit, begründeten die Richter - zumindest bis zur Pubertät.
Schülerin in Ganzkörperschwimmanzug: Ein "Plastiksack", der "hässlich" macht? Zur Großansicht
DPA

Schülerin in Ganzkörperschwimmanzug: Ein "Plastiksack", der "hässlich" macht?

Frankfurt am Main/Kassel - Erneut sind ein muslimisches Mädchen und seine Eltern mit dem Versuch gescheitert, die Schülerin gerichtlich vom Schwimmunterricht befreien zu lassen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel wies am Freitag die Berufung einer heute zwölfjährigen Gymnasiastin ab.

Die Familie war der Ansicht, dass die Frankfurter Schule das Mädchen nicht zu den gemischtgeschlechtlichen Schwimmstunden ihrer fünften Klasse hätte schicken dürfen. Das Mädchen hatte vor Gericht gesagt, ihr islamischer Glaube verbiete, sich vor Jungen oder Männern in Badekleidung zu zeigen. Außerdem dürfe und wolle sie ihre männlichen Klassenkameraden nicht halbnackt sehen. "Ich würde gerne schwimmen, aber nur wenn es Schwimmunterricht nur für Mädchen gibt, die sich richtig bekleiden und nicht bloß einen Bikini tragen", sagte die Schülerin. Sie nehme ihre Religion ernst.

Bereits die erste Klage der Schülerin hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt abgewiesen. Hessens oberstes Verwaltungsgericht entschied nun ebenso. "Die Klägerin hätte damals am Schwimmunterricht teilnehmen müssen", sagte der Vorsitzende Richter und VGH-Präsident, Karl-Hans Rothaug. Es habe in diesem Fall "keine Gründe für eine Befreiung" gegeben.

"Nackte Jungsoberkörper im Interesse der Integration hinnehmen"

Die Gymnasiastin, die im vergangenen Schuljahr zusammen mit ihren männlichen Mitschülern Schwimmen üben sollte, hätte ihre Glaubensvorschriften auch mit einem sogenannten Burkini erfüllen können, befand das Gericht. Der Schulleiter habe das Mädchen zu Recht auf einen solchen Ganzkörperbadeanzug verwiesen und sie nicht von den Schwimmstunden befreit. Der Anzug, auch Haschima genannt, lässt nur Gesicht, Hände und Füße frei. Die Schülerin hatte ihn abgelehnt. Ihr Anwalt sagte, das Kleidungsstück sei ein "Plastiksack" und lasse die Trägerin "hässlich" aussehen.

Richter Rothaug sagte hingegen, dem Mädchen sei das Tragen des Ganzkörperanzugs zuzumuten gewesen. Das Bestreben der Schülerin, keine Jungen in Badehosen zu sehen und sie nicht berühren zu müssen, sei zwar von der Glaubensfreiheit geschützt. Die werde aber durch das verfassungsrechtliche Erziehungsziel Integration eingeschränkt, hieß es in einer Pressemitteilung des Gerichts.

Gerichtspräsident Rothaug sagte außerdem, die Schülerin habe sich dem gemischtgeschlechtlichen normalen Sportunterricht nicht verweigert, scheine also den Anblick nicht vollständig bekleideter Jungen aushalten zu können. "Dass sie dann den einen oder anderen nackten Jungsoberkörper zu sehen bekommt, muss sie im Interesse der Integration hinnehmen", sagte der Richter. Integration verlange auch, dass religiöse Minderheiten sich nicht selbst ausgrenzten.

Rothaug unterstrich, das Gericht habe im Einzelfall entschieden. Für das Urteil habe auch eine Rolle gespielt, dass die Klägerin die Pubertät noch nicht erreicht habe. Mit dem Zeitpunkt der Geschlechtsreife hatte im Juni bereits das Oberverwaltungsgericht Bremen im Fall einer neunjährigen Grundschülerin argumentiert: Erst nach dem Einsetzen der Pubertät erkenne die Rechtssprechung für muslimische Schülerinnen einen Befreiungsanspruch an, wenn der Sportunterricht sie in einen persönlichen Gewissenskonflikt bringe.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage ließ der Verwaltungsgerichtshof Kassel eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Ob das Mädchen nun vor das Bundesverwaltungsgericht ziehen will, ließ ihr Anwalt zunächst offen.

Aktenzeichen: 7 A 1590/12