Prinzip schon, aber
Der Trennungsunterhalt (Also Getrenntleben ohne Scheidung) ergibt sich aus:
§ 1361 BGB
Wie aus § 1361 Absatz 2 BGB hervorgeht, setzt dieser Anpruch "Bedürftigkeit" (§ 1577 BGB) voraus.
In der Regel liegt aber keine Bedürftigkeit vor, wenn man arbeitet. Es sei denn, die Tilgung von Verbindlichkeiten würde eine Einkommenssituation schaffen, die der "Bedürftigkeit" gleichsteht.
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