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Alt 25.06.2005, 20:38
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Standard "Qualitätsmanagement" Türkin fliegt raus

Kündigung wegen mangelnder Sprachkenntnisse war unwirksam
Über acht Jahre lang arbeitete eine türkische Arbeitnehmerin an einer Produktionsmaschine. Eines Tages entschloss sich die Arbeitgeberin, im Unternehmen ein "Qualitätsmanagement-System" einzuführen. Nun waren am Arbeitsplatz u.a. deutschsprachige Begleitpapiere zu beachten. Als die Türkin mit dem Papierkram nicht zurechtkam, wurde ihr kurzerhand gekündigt. Kündigungsgrund: mangelhafte deutsche Sprachkenntnisse.

Das Hessische Landesarbeitsgericht erklärte - auf die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin hin - die Kündigung für unwirksam (16 Sa 1898/98). Dass sie die deutsche Sprache nur mangelhaft beherrsche, habe jahrelang am Arbeitsplatz keine Rolle gespielt. Es sei erst zum Problem geworden durch die Umgestaltung des Arbeitsablaufs, das Problem sei also "betriebsbedingt". Zwar sei es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, die Anforderungen für einen Arbeitsplatz festzulegen, er könne auch vorschreiben, dass die Tätigkeiten nur von besonders qualifizierten Arbeitnehmern verrichtet würden. Trotzdem müsse er seine Mitarbeiter weiterbeschäftigen, wenn die bisher verrichtete Arbeit nicht wegfalle und die Mitarbeiter nach Fähigkeiten und Vorbildung die Arbeitsleistung auch auf den umgestalteten Arbeitsplätzen erbringen könnten.

Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin treffe das hier zu: Denn die Arbeit an der Produktionsmaschine sei unverändert, und die für das "Qualitätsmanagement" erforderlichen deutschen Fachausdrücke könne man der türkischen Arbeitnehmerin in einer (speziell auf den Schriftverkehr am Arbeitsplatz abgestellten) betriebsinternen Schulung oder mit Hilfe eines in der Fachsprache bewanderten Dolmetschers beibringen. In ähnlicher Weise müssten z.B. auch im Bereich der Datenverarbeitung Anwender mit zahlreichen englischen Fachausdrücken umgehen - ohne gute allgemeine Englischkenntnisse. Ebenso könnte die türkische Arbeitnehmerin nach einem Spezialkurs die deutschen Begleitpapiere verstehen, selbst ausfüllen und verwerten. Für die Arbeitgeberin sei das ein zumutbarer Aufwand.

Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juli 1999 - 16 Sa 1898/98