RASSISMUS? Ist doch nix neues hier!
Darauf habe ich (und andere vernünftig denkende) schon am 28.01.05 hingewiesen. Siehe unten:
Ermeniler kendileri kasindi.. Simdide Kü - TURANYUECELXX (26/01/2005 - 19:32)
rdolar...
Ama zamen geliyor....
Onlar kasindilar.
Savasta kazanan yok .. Kaybeden var....
Kürtlerde kasinmasin.Yoksa yok olurlar.
Ausschwitzten daha kötü olabilirler.
Biz kendimizi savunduk.
hierauf reagieren
Kurden + Auschwitz = VOLKSVERHETZUNG!!! - HenryMiller (28/01/2005 - 12:56)
Dein kotzerregendes Pamphlet ist keine freie Meinungsäusserung sondern Menschenverachtung der üblesten Sorte!!! (Ich muß mich schon sehr wundern und finde es unverantwortlich, das Vaybee diesem Nazi-Gedankengut-Treiben ungerührt zuschaut, und kein Ende und Konsequenzen bereitet, und solchen Kranken auch noch eine Plattform bietet!)
Mit deiner menschenunwürdigenden, volksverhetzenden und drohenden Aussage "Kürtlerde kasinmasin. Yoksa yok olurlar. Ausschwitzten daha kötü olabilirler" hast Du deine wahre Einstellung, dein wahres Gesicht gezeigt! DU BIST EIN SCHWACHKOPF, EIN FASCHIST, EIN RASSIST!!!
Da Du dich ja offen bekennst, daß Du stolz bist den "GRAUEN WÖLFEN" anzugehören, wundert es mich nicht wie Du hier auf beschämender Weise dein vergiftetes und faschistisches Gedankengut weiter verbreitest.
DU BIST KEIN STOLZER TÜRKE UND NATIONALIST, DU BIST EIN POLITISCHER, MORBIDER, WIRR-UND DUMMKOPF UND EINE SCHANDE FÜR UNS (NATIONALE) TÜRKEN UND DEMOKRATEN!!! Terbiyesiz rezil herif!!! Gib deinen türkischen Ausweis/Pass bei der nächsten Gelegenheit beim türk. Konsulat ab!(Höchstwahrscheinlich bist Du ein pseudo WIRTSCHAFTS-DEUTSCHER!!!)
Zu deiner Information, aber auch für die Betreiber von Vaybee AG, sei gesagt:
Volksverhetzung ist eine in der Bundesrepublik Deutschland im Paragraphen § 130 des Strafgesetzbuchs geregelte Straftat (auch im Internet!).
StGB § 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, a) verbreitet, b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend
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