
21.10.2014, 13:29
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Zitat:
Zitat von Beyazguel60
Imogdi´s Aüßerung:
§ 185 StGB, fraglich ist ob hier überhaupt ein Vorsatz gegeben ist, und dann muss es auch noch eine genau bestimmbare Gruppe sein. Denn eine Beleidigung unter einer Sammelbezeichnung ist nur bei einem abgegrenzten, überschaubaren Personenkreis denkbar. So oder so sind die AKP Wählerinnen auch keine bestimmbare Gruppe und können nicht unter den Tatbestand der strafrechtlichen Beleidigung subsumiert werden !!!.......
Ob es unter Volksverhetzung § 130 StGB fällt sei dahingestellt, da ich hier ebenfalls nicht den
Tatbestand als erfüllt sehe und keine Ernsthaftigkeit gegeben ist, also kein Auffordern im strafrechtlichen Sinne.
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vorsatz ist gegeben weil er dies mehrfach in ähnlicher version geschrieben hat.
in großbritannien nennt man dieses verhalten "TROLLEN" und bald soll es dafür haftstrafen geben.
ausserdem ist nicht nur volksverhetzung strafbar sondern auch die aufforderung minderheiten zu ermorden.
aber auch ausserhalb der gesetze ist so ein verhalten sehr abscheulich und unmenschlich. egal an was eine frau glaubt, welche partei eine frau wählt und wie sie sich verhält ist es nicht akzeptabel zur vergewaltigung aufzufordern !!!!
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