Scharia (2)
Was die Beziehung der Geschlechter und dier soziale Einhegung der Sexualtät betrifft, regelt der Koran auch Sachverhalte wie Kleidung, Hygiene und häusliche Etikette, die nach jetztigem westlichen Verständnis einem rechtsfreien Raum angehören.
Im Gegensatz dazu verrechtlicht der Koran auch die Moral.
Etwa 10 Verse behandeln Angelegenheiten des Staatsrechts und etwa 80 Wirtschaft und Finanzen sowie das zivilprozessuale Beweisrecht. Relativ ausführlich sind ca. 25 koranische Vorschriften im Bereich des Völkerrechts ( Vertäge; Krieg und Frieden, Humanitäres Kriegsrecht, religiöse Minderheiten). Schleißlich kennt der Koran ca. 30 Vorschriftendes materiellen und prozessualen Strafrechts ( Mord,Körperverletzung,Raub, Diebstahl, Verleumdung und Hochverrat; Beweisanforderungen,Eidleistung, Privatklage, Schadensersatz).
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