Belge 2
Staatliche Kirchenfinanzierung in Deutschland
Besonderheiten in Deutschland:
In Deutschland ist der Staat nicht nur durch den Kirchensteuereinzug in die Finanzierung der Kirchen verwickelt Zugleich wendet er den Kirchen zusätzliche Einnahmen und Zuschüsse aus den Staatshaushalten zu, also aus den Taschen von allen Steuerzahlenden, auch von Konfessionslosen und von Angehörigen religiöser Minderheiten
Begründet wird dies mit der angeblichen Verpflichtung zur Entschädigung der Kirchen für Vermögensverluste durch die so genannten Säkularisationen Solche Zahlungen haben deutlich den Charakter staatlicher Renten an die Kirchen, die auch von den Steuergeldern nichtchristlicher BundesbürgerInnen gezahlt werden Dabei blieb bislang unberücksichtigt, dass sich die Kirchen vor der "Säkularisation" 1803 ein nach heutiger Bewertung Milliardenvermögen auf rechtlich fragwürdige Weise z B Konfiszierung des Vermögens von "Hexen" und Inquisitionsopfern, Fälschung von Besitzurkunden angeeignet hatten Allein schon deshalb müssten die von der "Säkularisation" abgeleiteten Staatszuschüsse ersatzlos gestrichen werden So gut wie niemals haben die christlichen Kirchen ihrerseits ihre Opfer entschädigt Für keine andere Gruppe, geschweige denn Einzelpersonen, erkennt der Staat nach derartigen Zeiträumen noch Entschädigungsansprüche an Angesichts der seit fast zwei Jahrhunderten erfolgten Zahlungen aus öffentlichen Mitteln sind alle evtl bestehenden Ansprüche längst abgegolten
Darüber hinaus werden den Kirchen aus öffentlichen Haushalten Zuschüsse z B Baukostenzuschüsse von Bund, Ländern und Gemeinden in Milliardenhöhe sowie über Pauschalleistungen der Länder bis hin zur Mitfinanzierung kirchlicher Veranstaltungen wie Kirchentage, ökumenische Feiern u ä weitere Millionenbeträge gewährt Diese Zuschüsse werden häufig von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr dynamisch fortgeschrieben, mitunter sogar an parlamentarischen Kontrollinstanzen vorbei Außerdem ist nicht erkennbar, weshalb trotz einer Verfassungsbestimmung, die verbindlich die Ablösung dieser auf alten Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen vorschreibt, das Grundgesetz eines weltanschaulich-religiös neutralen Staates sogar die Neubegründung von Staatsleistungen zulassen soll
Unverträglich mit der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates sind auch seine Leistungen zur Finanzierung von religiöser Unterweisung - sei es die Finanzierung von Theologischen Fakultäten, sei es die Finanzierung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen 2 Jugend und Bildung
Weitere ungerechtfertigte finanzielle Leistungen des Staates werden begründet mit Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919, der nach Artikel 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist: "Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist"
Weit über die "Zulassung" hinaus geht die staatlich organisierte und finanzierte Seelsorge beim Militär und in Justizvollzugsanstalten durch beamtete Geistliche Dadurch ist eine kirchliche Aufgabe entgegen dem Verbot jeder institutionellen Verbindung von Staat und Kirche zu einer staatlichen gemacht worden
Eine Verquickung von Kirche und Militär ist in Deutschland nicht weniger offenkundig als in der ganzen Kirchengeschichte
Seit dem mit der Hitlerregierung geschlossenen Reichskonkordat von 1933, das in Deutschland weiterhin rechtsgültig fortbesteht, gibt es eine staatliche organisierte Militärseelsorge: Die Kirchen stellen die Geistlichen, die der Staat ebenso wie das gesamte Personal der Militärkirchenverwaltungen besoldet Die Geistlichen sind als Bundesbeamte der militärischen Führung untergeordnet
Sie haben den so genannten Lebenskundlichen Unterricht, der zum ordentlichen Dienstprogramm der Truppe gehört, zu erteilen Für die evangelischen Kirchen in Deutschland legt der 1957 in Kraft getretene Militärseelsorgevertrag eine analoge Regelung fest Das verfassungsrechtliche Gebot der Trennung von Staat und Religion ist hier institutionell verletzt Die Beteiligung von ChristInnen an der Friedensbewegung kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die schnelle Aufrüstung Westdeutschlands nach dem zweiten Weltkrieg gerade von VertreterInnen des politischen Katholizismus vorangetrieben wurde Heute sind es wieder christliche PolitikerInnen, die allen voran den Einsatz der Bundeswehr zu anderen Zwecken als der Verteidigung des eigenen Landes fordern
Forderungen des IBKA für Deutschland:
Die Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung des einzelnen ist Teil seiner unverletzlichen Privatsphäre Niemand darf gezwungen werden, seine Konfession oder Weltanschauung gegenüber Einwohnermeldeämtern oder auf der Lohnsteuerkarte offen zu legen Kirchenbehörden haben auch nicht das Recht, zur Klärung der Kirchensteuerveranlagung einen Nachweis der Nichtzugehörigkeit zu einer Konfession zu verlangen
Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Kirchen z B aufgrund der so genannten Säkularisation von Kirchenvermögen im 19 Jahrhundert sind zu beenden Durch die bisherigen Zahlungen des Staates gilt die von der Verfassung vorgesehene Ablösung als erfolgt Das 1919 in Kraft getretene und 1949 bestätigte Verfassungsgebot, die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebungen gemäß den vom Bund aufzustellenden Grundsätzen abzulösen, ist deshalb als vollzogen aufzuheben
Steuer- und gebührenrechtliche Sondervorteile wie Freistellung von Grundsteuern, Grunderwerbssteuern, Verwaltungsgebühren, Gerichtskosten u ä der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, insbesondere der beiden christlichen Großkirchen, sind abzuschaffen
Solange den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, insbesondere den beiden christlichen Großkirchen, Zuschüsse und finanzielle Leistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, sind diese lückenlos offen zu legen und uneingeschränkt der parlamentarischen Kontrolle sowie der Publizitätspflicht zu unterwerfen Hierunter fallen auch dynamisch von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr fortgeschriebene Leistungen und Zuwendungen aufgrund von Verträgen, Verwaltungsvereinbarungen, historischen Rechtstiteln o ä
Die staatliche Finanzierung von theologischen Fakultäten ist abzuschaffen
Die staatliche Finanzierung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen ist abzuschaffen
Die staatliche Institutionalisierung der Seelsorge in Militär, Bundesgrenzschutz, Polizei und Justizvollzug ist zu beseitigen Insbesondere die Militär- und Anstaltsseelsorge sind in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig und daher abzuschaffen
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Yine bana kopya cektin diye AYAK yapma Galvani !!!
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