Vaybee! Forum

Vaybee! Forum (http://localhost/forum/index.php)
-   Gesellschaft & Soziales (http://localhost/forum/forumdisplay.php?f=398)
-   -   Die juristische Ecke (http://localhost/forum/showthread.php?t=4277)

aylin2905 24.07.2006 13:52

An Vaymen
 
Hi! Nun, das mein Lebensstandart sich zwangsweise verändert haben muss ist klar, jedoch bin ich keineswegs bedürftig. Und finanzielle Verbindlichkeiten hab ich ja auch nicht. Zum Anwalt wollte ich, wenn ich eeeendlich Post vom Anwalt meines Ex` bekomme.

24.07.2006 22:49

Lass doch dem armen Mann sein Geld :) o.
 
ohne Text

25.07.2006 13:32

:) o.T.
 
ohne Text

aylin2905 27.07.2006 15:15

Internetrecht
 
Hi!
Hier eine Frage an Spezialisten:
Um welche Vertragsart handelt es sich, wenn man einen e-mail Account bei einem Provider anlegt?
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich dadurch?
Handelt es sich evtl. um einen Dienstvertrag?
Danke für eure Antworten!

22.08.2006 21:01

Aufenthaltsrecht in D. verlängern ohne h
 
Hallo,wisst ihr, wie man seinen Aufenthaltsrecht in Deutschland ohne in Deutschland jemanden heiraten zu müssen erreichen kann?. Meine Schwester ist in die Türkei zurückgekehrt und ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland nun erloschen. Sie kann nur noch Maximal für 3 Monate mit einem Touristenvisum einreisen. Ich hab gehört, dasss es etwas auf dem gewerblichen Gebiet sowas möglich sein soll. Hat jemand darüber Erfahrung oder Informationen?. Danke im Voraus

janitschar 23.08.2006 13:55

Mavi (Pembe) Kart - Welche Rechte ?
 
Hallo,

ich bin in Deutschland geboren und bin türkischer Staatsbürger.

Im Laufe meines Studiums habe ich festgestellt, dass Auslandsaufenthalte mit aufwendigen Visaanträgen verbunden sind.

Deshalb denke ich gerade darüber nach, die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen.
Aber ich habe noch einige Fragen:

* Wie lange würde es dauern, bis ich denn deutschen Pass in der Hand halten würde? ( Ich habe gehört, dass es 1 Jahr dauert ! )
* Ist die Beantragung der Mavi Kart (früher Pembe Kart) immer noch problemlos. Hat sich an der Rechtslage mittlerweile was geändert?
* Mit welchen Bedingungen ist die Beantragung der Mavi Kart verknüpft?
* Welche Rechte erhalte ich mit der Mavi Kart?
* Meine Eltern besitzen Immobilien in der Türkei. Inwieweit hilft mir die Mavi Kart in Erbschaftsfällen.


Vielen Dank im Voraus!

Beste Grüße

Yavuz

26.08.2006 17:56

Dienstvertrag
 
im Normalfall. Meist steht es auch in den AGB und auch wie der Vertrag im einzelnen ausgetaltet ist.

Dienstvertrag ist in den §§ 611 BGB geregelt:

<a href="redirect.jsp?url=http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html
" target="_blank">http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html
</a>

26.08.2006 17:59

in solchen ernsten Fällen
 
würde ich einen Anwalt an eurer Stelle einschalten.

Vielleicht kann deine Schwester ja auch hier weitere Informationen finden:

<a href="redirect.jsp?url=http://www.hukuki.net/" target="_blank">http://www.hukuki.net/</a>

deeva2002 26.08.2006 20:48

wenn das so einfach wäre
 
...hätten unsere richter nichts mehr zu tun.*lol*

isinsu 26.08.2006 21:20

Pembe Kart
 
Pembe karti herkese veriyorlar.. yani gonullu olarak Turk vatandasligindan cikan ve daha dogrusu kendi istek uzerine cikarilan kisilere hemen veriliyor.. kurze Sache, 0 Aufwand... Eine Beantragung in dem Sinne gibt es nicht.. man bekommt es einfach.. es sei denn, du wirst nicht freiwillig aus der türk. ausgebürgert..

Alman vatandasligini hemen alirsin... tabi kendi gecimini de saglayabiliyorsan.. wenn nicht.. brauchst du z.B. ein formloses Schreiben von deinen Eltern oder so... dass du von Ihnen unterstützt wirst...Wie lange die ganze GEschichte dann dauert hängt zum einen von deinem "Bezirk" und natürlich von der TR ab.. so mit 1 Jahr sollte man schon rechnen.. weil du ja erst Studi bist und dann noch askerlik sorunu hast..

REchte mit pembe kart.. o yeee o ye... DU hast eigentlich nur REchte auf dem Papier... weil das immer noch keine Sau in der TR kennt... dazu genaueres später..

isinsu 26.08.2006 21:54

es gibt viele wege...
 
wieso will sie eine Firma in D. gründen?

isinsu 26.08.2006 21:57

ben olsam para almazdim...
 
wenn ich arbeiten würde...

isinsu 26.08.2006 22:03

einfach drüber stehen... o.T.
 
ohne Text

26.08.2006 22:56

Mavi kart
 
wenn du engültig raus aus der türkischen staatbürgerschaft bist, musst du mindestens 3 monate warten bis du diese karte bekommst, türkiyedeki kütügün kapanmasini beklemen lazim, aber wie schon erwähnt es ist problemlos und geht ganz schnell

janitschar 27.08.2006 01:55

Alles Ungewiss
 
Erstmal vielen dank für eure Beiträge.
Ich habe mir schon gedacht, dass sich das etwa 1 Jahr dauern würde.
Ich bin aber noch unentschieden, weil ich schon genau wissen möchte, welche Rechte ich in der Türkei dann noch habe. Über weitere Infos würde ich mich sehr freuen.

isinsu 27.08.2006 15:30

3 monate ??
 
komisch.. ich habe das sofort bekommen...

isinsu 27.08.2006 15:36

pembe kartta yazilanlari
 
daha sonra yazicam... su an yanimda degil kartim.. nur damit du mal siehst was drin steht über Rechte ..

Dann die Infos aus Hürriyet, die ich selber ausgeschnitten und gesammelt hatte... Praktisches und theoretisches (!) Recht ist bestens erläutert... aber wie gesagt dazu später muss alles aus meinen Ordnern heraussuchen..

28.08.2006 04:46

welches hast du denn bekommen?
 
mavi kart oder pembe kart??

vielleicht war das bei PEmbe kart so dass man nicht warten musste früher, aber ich warte momentan auf den blauen,und hab diese information vom türkischen konsulat erhalten.

28.08.2006 04:48

pembe kart eskisi, artik mavi kart geldi
 
vom prinzip her ist es das selbe doch bei der mavi kart gibt es schon kleine änderungen soviel ich weiss.

janitschar 28.08.2006 14:26

Art. 29 Satz 2 VatK
 
Ich habe folgenden Beitrag in einem Forum über die Pembe Kart gelesen, sehr interessant...Der hier aufgeführte Text ist ein Auszug einer Hausarbeit von stud. jur. Yetkin Geçer mit dem Thema "Einbürgerung im türkischen Recht", die an der Faculté de Droit der Université de Lausanne mit "gut" bewertet wurde. Es beinhaltet vor allem die in der türkischen Öffentlichkeit kontrovers diskutierte Regelung der "Pembe-Kart".

1. Das türkische Staatsangehörigkeitsrecht
2.
1. Geschichte des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts
2. Das erste Gesetz über die Staatsangehörigkeit wurde am 23. Januar 1869 erlassen. Vor diesem Gesetz gab es im Osmanischen Reich nicht die Trennung von Staatsangehörigen und Ausländern, sondern zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen. Die nichtmuslimischen Religions- bzw. Konfessionsgruppen wurden als eigenständige Religionsgemeinschaften aufgefaßt, die als solche offiziell anerkannt wurden und einen legalen Status hatten. Als Dhimmi, sogenannte "Schutzbefohlene" des Sultans, wurde ihnen die Religionsfreiheit und das Recht auf Praktizierung der eigenen Religion zuerkannt. Als Gegenleistung mußten sie dem islamischem Rechtsverständnis nach Sondersteuern entrichten, waren aber von militärichen Pflichten entbunden. Diese anerkannten Religionsgemeinschaften wurden als Millet bezeichnet, denen im Rahmen des danach benannten Millet-Systems Rechte und Pflichten zugestanden wurden. Diese Millets wurden institutionell durch die eigenen Religionsgemeinschaften geleitet.

Gegen Mitte des 19. Jahrunderts, als die militärischen Niederlagen des Reiches immer verheerender wurden, wandten sich viele Nichtmuslime ausländischen Staatsbürgerschaften zu, um bei einer Kapitulation einen rechtlichen Vorteil zu genießen. Durch die damit verbundene Desintegration des Millet-Systems und die Häufung solcher Fälle, wurde die Osmanische Regierung dazu veranlaßt, erstmals ein Gesetz über das "Osmanische Wesen einer Person" (Tabiiyet-I Osmaniye Kanunnamesi) am 23. 1. 1869 zu verabschieden. Gem. Art. 2 dieses Gesetzes hatte jeder das Recht auf die Osmanische Staatsangehörigkeit, wenn dieser innerhalb der Grenzen des Reiches geboren wurde.

Als aber 1919 das Osmanische Reich unterging, 1920 Mustafa Kemal Atatürk die Republik ausrief und 1923 durch den Vertrag von Lausanne die Türkei als eigenständiger Staat von der Staatengemeinschaft anerkannt wurde, verabschiedete man am 23. 3. 1928 das Gesetz mit der Nummer 1312 über die Türkische Staatsangehörigkeit. Nach Art. 1 dieses Gesetzes wurde jeder der von einem türkischen Vater oder einer türkischen Mutter abstammt türkischer Staatsangehöriger im Sinne dieses Gesetzes. Dies war unabhängig davon, ob das Kind ehelich oder unehelich war.
3. Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 403 vom 11. 2. 1964

Das zur Zeit gültige Staatsangehörigkeitsgesetz folgt dem Abstammungsprinzip. Ist der Vater oder die Mutter Türke, erwirbt das Kind die türkische Staatsbürgerschaft direkt durch Geburt (siehe Art. 1, 2 VatK). Der Geurtsort ist unbdeutend. Als Ergänzung zum Abstammungsprinzp, sieht das Gesetz, zur Vermeidung von Staatenlosigkeit, die Möglichkeit vor, den Erwerb der Staatsbürgerschaft auch durch die Geburt in der Türkei zu erwerben. Ein in der Türkei geborenes Kind, welches nicht die Staatsbürgerschaft seiner Eltern erwirbt, erwirbt gem. Art. 4 Abs. 1 VatK die türkische Staatsangehörigkeit.
3. Verlust der Staatsangehörigkeit

Das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz kennt, gem. seiner Systematik drei Arten des Verlustes. Den Verlust im Gesetz vorgesehenen Umstand (Art. 19 VatK), durch die Entscheidung der zuständigen Behörde (Art. 20 bis 26 Vatk) und durch Option (Art. 27 und Art. 28 VatK).

Wir widmen unsere Aufmerksamkeit auf den Verlust der Staatsangehörigkeit durch die Entscheidung der zuständigen Behörde zu (Art. 20 bis 26 VatK).

Gem. Art. 20 a und c hängt die Ausbürgerung einerseits von der Erlaubnis des Ministerrats ab und zum anderen von der Erfüllung zwei kleiner Bedingingungen. Art. 20 a VatK schreibt vor, daß der Antragsteller Volljährig und uneingeschränkt Geschäftsfähig sein muß. Dies läßt sich über die Regelungen des türkischen Zivilgesetzbuches (Türk Medenî Kanunu) ermitteln. Art. 20 c VatK verlangt weiter den Nachweis, daß der Antragsteller bereits eine ausländische Staatsangehörigkeit oder zumindest eine Zusicherung zur Einbürgerung erworben hat.

Die Rechtsfolge der Ausbürgerung ist klar. Mit dem Tag der Ausbürgerung sind die Antragsteller Ausländer i. S. d. Staatsangehörigkeitsgesetzes (Art. 29 Satz 1 VatK).

Jetzt kommt aber Satz 2 des Art. 29, der durch das Änderungsgesetz Nr. 4112 am 7. 6. 1995 geändert wurde, also noch vor der Einführung der sog. "Pembe Kart".

Satz 2 besagt, daß sämtliche Rechte einer Person, die durch die Zustimmung des Ministerrats gem. Art. 20 VatK ausgebürgert wurde, im Erbrecht, im Erwerb oder Verkauf von beweglichen wie unbeweglichen Sachen, Arbeit, Aufenthalt und Reise erhalten bleiben, solange nicht nationale Interessen der Türkei oder ihre innere Ordnung gefährdet werden.

Zwei Dinge sind hier festzuhalten.

1. Es sei hier angemerkt, daß kein anderes Staatsangehörigkeitsgesetz in Europa solch eine Regelung für seine ausgebürgerten Mitbürger trifft, die eigentlich den Regelungen des Internationalen Privatrechts zuwiderläuft. Ausgebürgerte ex-Staatsangehörige erhalten, mit einer kleinen Einschränkung, die selben privilegierten Rechte wie nichtausgebürgerte Staatsangehörige; mit anderen Worten, bestimmte Ausländer erhalten die gleichen Rechte wie Inländer. Diese ist im europäischen Rechtssytem einzigartig!

2. Die sog "Pembe Kart"-Regelung ist nichts anderes als eine Verordnung, die seit 1995 vorhandenes Recht wiederholend regelt. Sie ist weder eine Ergänzung noch eine Abänderung des Staatsangehörigkeitsrechts. Die "Pembe-Kart" ist mit anderen Worten nicht mehr als eine unnützige Verordnung auf die auch verzichtet werden kann.

Die Regelung des Art. 29 Satz 2 VatK (oder die "Pembe Kart"-Regelung) ist jedoch nur anwendbar, wenn kein Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt wird. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht immer noch eine bevorzugte Wiedereinbürgerung vor, von der nach wie vor Gebrauch gemacht werden kann.

1. Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
2.
1.
1. Das juristische Wesen der Einbürgerung
2. Das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz sieht, unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit vor (Art. 6 Abs. 1 VatK). Zwei Tatsachen sind hier festzuhalten. Die für die Einbürgerung zuständige Behörde, also der Ministerrat, kann die Einbürgerung eines Ausländers verweigern, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Antragstellers erfüllt sind, ist der Ministerrat zur Erteilung der Einbürgerung nicht verpflichtet. Dies geht direkt aus dem Gesetzestext hervor. Dort ist nämlich die Rede von "können…eingebürgt werden" (Art. 6 Abs. 1 VatK). Die also in Art. 6 VatK aufgeführten Bedingungen sind, als Mindestvorraussetzungen aufzufassen.
3. Unterschiede in der Einbürgerung
4. Im Allgemeinen ist die Einbügerung die häufigste Art des Staatsangehörigkeitserwerbs. Jedoch sieht das Staatsangehörigkeitsgesetz für bestimmte Personengruppen eine erleichterte Einbürgerung vor. Diese gelten für die "Wiedereinbürgerung" und für die "Bevorzugte Einbürgerung".
1. Wiedereinbürgerung

Nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz kann eine Person, die ihre Staatsbürgerschaft verloren hat, vom Ministerrat wieder eingebürgert werden, ohne die Aufenthaltsvorasusetzungen zu erfüllen, Art. 8 Abs. 1 VatK.

Der Antragsteller muß nicht fünf Jahre vor seinem Antrag seinen Aufenthalt in der Türkei gehabt haben (Art. 6b VatK). Das bedeutet, der Antragsteller kann dauerhaft im Ausland leben ohne gem. dem "Paßgesetz" vom 15. 7. 1950 offiziell in die Türkei eingereist zu sein und ohne dem "Gesetz über die Wohnhaft von Ausländern und deren Reiserechte in der Türkei", ebenfalls vom 15. 7. 1950, gelebt zu haben.

Weiterhin braucht der Antragsteller keine Absicht sich in der Türkei niederzulassen (Art. 6c VatK).

Die Bedingungen der Artikel 6a, ç bis f (Volljärhigkeit, Sittlich einwandfrei, Gesundheit, ausreichende Sprachkenntnisse und finanzielle Absicherung) bleiben unberüht.
3. Fazit

Als europäische Türken, sollten wir in erster Linie die rechtlichen Mittel (Ausbürgerung durch Erlaubnis des Ministerrates und Wiedereinbürgerung) unseres Ursprungslandes wahrnehmen und Doppelstaatler werden.

Ich empfehle allen, die sich in die türkische Staatsangehörigkeit nicht Wiedereinbürgern wollen und diese ducrh die Erlaubnis des Ministerrats verloren haben, die Pembe Kart abzulehnen und sich immer auf Art. 29 Satz 2 VatK zu berufen, da ein Gesetz in der rechtswissenschaftlichen Hierachie immer höher angesiedelt ist als eine einfache Verordnung, die im wesentlichen das Gesetz wiederholt. Solange keine Wiedereinbürgerung beantragt wird kommt die Regelung des Art. 29 Satz 2 VatK zum tragen, oder wenn man aktuell sein möchte die Regelung der "Pembe-Kart". Selbst mit der Regelung dieser Karte kann auf sie verzichtet werden, wenn man sich immer auf Art. 29 Satz 2 VatK beruft.

janitschar 28.08.2006 17:37

Welche Änderungen?
 
Und welche Änderungen wären das ?

29.08.2006 07:42

Pembe pembe pespembe..
 
leider hatte bisher meine Videothekkarte mehr Effekt als dieser Wisch! Die türkischen behörden in der Türkei haben auch Recht, kann ja jeder kommen mit so einem Din-A5 mit Mond und Stern..aber ohne Kern! Billiger hätte man diese Karte auch nicht erstellen können.
*
Wie ist denn die Blaue Karte? lohnt sich der Wechsel..wenn überhaupt möglich?

nilhan 17.09.2006 13:33

Dürfen die das?????
 
Also ich hab mal ne Frage. Unsere Nachbarin möchte ihre Fenster machen lassen, die wo das machen wollen haben die möglichkeit von drinnen oder auf UNSERER terasse zu arbeiten! Wir möchten aber nicht das jemand unsere Terasse betretet und schon gar nicht stundenlang darauf arbeitet.

Der Anwalt unserer Nachbarin schrieb uns:
auf die beiden beigefügten schreiben v. 09.06.09 und 22.06.06 erhielten wir von ihrem anwalt keine antwort wir wenden uns deshalb direkt an sie. die schriftliche zustimmung dahingehend eritelen, dass sie unsere mandantin und die von ihr beauftragten handwerker für notwendige arbeiten an der fassade und am dach des hauses unserer mandantin und ggf. um lichtbilder zu fertigen kurzfristig nach voranmeldung ihr grundstück betreten dürfen, müssen wir diesen anspruch gerichtlich geltend machen. unsere mandantin muss die arbeiten drigend erledigen lassen weshalb ohne ihre ausdrückliche schriftl. zustimmung ein weiterer prosezz vor gericht erforderlich sein wird.

Wie müssen wir vorgehen wenn wir dagegen sind ohne im nachhinein irgendwelche Probleme zu bekommen?

inscene 17.09.2006 17:11

o.T.
 
Da ihr ein Anwaltsschreiben bekommen habt, solltet ihr euch nun auch einen Anwalt nehmen, oder mal im Mieterverein nach Hilf fragen...

25.09.2006 23:43

Aufenthaltsrecht
 
Selam,
kardesim almanyaya turist vizesi ile geldi. Burda iki yil ögrenci vizesi olan ögrenci biriyle evlenmek istiyor. iki yilligina oda almanyada kalma hakki kazaniyormu?? tesekkürler cevap icin.

26.09.2006 13:17

Weiss denn niemand?
 
wie man Aufenthaltsrecht hier erlangen kann??
kann den ein 30jähriger einfach so nach Deutschland kommen und sich ein Laden öffnen??

28.09.2006 00:10

Avukat`a gidin :)
 
Das ist sicher und seriös, immerhin handelt es ich um eine Fragestellung, welches das zukünftige Leben deines Bruders für immer beeinflusen wird.

Ist nicht Böse gemeint - versteh mich bitte nicht falsch.
Aber deine Frage kann man so aus dem Stegreif nicht beantworten, weil das Auländerrecht komplex ist und eine kleine veränderte Sachlage ganz andere Gesetze zum Vorschein kommen läßt. Jeder Fall ist anders.

Wenn du dich aber vorab informieren willst, dann versuch es mal hier:

<a href="redirect.jsp?url=http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?board=arbeit

Als" target="_blank">http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?board=arbeit

Als</a> Orientierung, wo man sich bewegt:

§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. II 1964 S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1. Visum (§ 6),
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9).


(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.


(3) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt, und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet ist.


(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.


(5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.


§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,

2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und

3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
gefährdet.


(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer

1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abzusehen; in den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann hiervon abgesehen werden.


(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5a vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen..

akshalil 28.09.2006 13:27

ögrenci de türk mü?
 
Ögrenci zaten burda ögrenci vizesi ile(Aufenhaltsbewilligung) kaliyor..gecimini temin ettigine dair(ayda 550 Euro civari) oturum alabiliyor ögrenciler..Esi de ancak ayni sartlarla oturum alabilir

akshalil 28.09.2006 13:37

Also grundsätzlich kann dein(e)
 
Bruder(Schwester) nur unter den Voraussetzungen Aufenhalts bekommen,welche auch für seine Ehefrau/Ehemann Student/in gelten.. die Einzelheiten mit Anwalt kären :-)

imranhan 22.10.2006 01:23

Türkiyede benim üzerime olan bir tasit
 
Kann mir jemand eine Antwort geben, mein Auto wurde von meinem getrenntlebenden Mann in die Türkei mitgenommen. Was kann ich tun wie lange kann er damit dort bleiben oder kann er das Auto dort in Teilen verkaufen??????
Bitte kann mir jemand weiter helfen.

10.11.2006 23:34

scheidung
 
du als tr staatsbürger musst nach der scheidung das rechtskräftige urteil mit apostille übersetzen lassen und beim konsulat abteilung "noterlik" oder direkt in der türkei einem anwalt eine vollmacht erteilen. das kann nicht ohne einverständnis deiner ex gehen,d.h. zur anerkennung des dt. scheidungsurteils müssen beide parteien in der türkei einen vertretenden anwalt haben. die sache dauert nicht lange, falls im einvernehmen und kann sogar innerhalb von einem monat durchgezogen werden.

wenn du das deutsche scheidungsurteil nicht anerkennen lässt, wirst du immernoch trotz scheidung hier als verheiratet gelten anstatt bekar (später im nüfus)und bei einer erneuten heirat nicht heiraten können,da im nüfus kayit örnegi und evlenme ehliyet belgesi immer noch verheiratet steht.

28.11.2006 16:02

Biraz gec oldu ama....
 
Erst einmal kann dein Mann mit deinem Auto nicht ohne deine vom Notar bestätigte Erlaubnis (Übertragung der Rechte über das Fahrzeug) vom Konsulat in die Türkei fahren.

Weiterhin ist die Dauer des Aufenthaltes mit so einem Wagen soweit ich weiß auf drei Monate beschränkt.

Es kann andere Regelungen geben, wenn du die deutsche Staatsangehörigkeit hast. Bsp. dürfen sich nicht türkische Staatsangehörige, die in der Türkei arbeiten ihr eigenes Fahrzeug mit in die Türkei nehmen und haben auch das Recht, es dort zu verkaufen. Aber da du nicht dort bist und auch nicht dort arbeitest, tritt das schonmal nicht ein.

11.01.2007 17:04

mahngebühren
 
Ist es zulässig, für eine Forderung doppelte Mahngebühren, innerhalb kürzester Zeit, zu berechnen???


danke

11.01.2007 19:16

Von wem? Für was? o.T.
 
ohne Text

13.01.2007 11:03

o.T.
 
es handelt sich um das RheinEnergie Unternehmen, also unseren Stromanbieter.

13.01.2007 15:36

Hmmm...
 
also, eine Mahnung dient rechtlich dazu, den Schuldner in Verzug zu setzen. Sobald er in Verzug ist, sind dann weitere rechtliche Schritte (wie Mahnverfahren) möglich.

Doch in den letzten Jahren werden von Unternehmen einfach nur weitere Mahngebühren zu den schon bestehenden addiert, bis es dann eine hohe Summe erreicht. Wieso diese Unternehmen nicht den Klageweg gehen, weiß man nicht genau :)

Bsp. Otto Versand, Premiere, usw.

Ich persönlich wäre schon mistrauisch, wenn man einfach Mahnungen über Mahnungen bekommt aber nie ein Schreiben mit letzter Aufforderung zur Zahlung, vor letztem Ausweg, Anwalt bzw. dann Gericht.

Oft bekommt man dann Schreiben vom privat. Inkasso-Dienst und dann von Anwälten wie Rainer Haas & Kollegen. In diesen Fällen würde ich eher nicht zahlen. Auch bei gerichtlichen Mahnverfahren nicht. Das sind Abschreckungsversuche.

Wie es in deinem Fall aussieht, kann ich leider nicht sagen, weil ich nichts darüber weiß.

Eine Rechnung von Yello Strom hatte ich mal nicht bezahlt. Es kam eine normale Mahnung. 3-4 Monate nichts mehr aber dann was vom richtigen Anwalt mit richtiger Unterschrift (nicht wie die autom. Schreiben von Haas&Kollegen). Das ist Ok. Aber so wie oben beschrieben kotzt 1. an, 2. stellt sich die Frage, ob es überhaupt durchsetzbar ist, weil die nicht gleich zur Sache kommen.

14.01.2007 15:30

hmmmmm:)
 
danke für deine Antwort ...

ich denke mich an einen Prof von mir erinnern zu können, der meinte, dass dies net rechtens sei... hmmm... hätt ich damals bessa hinjehört, dann wüsst ich jetzt mehr!!!



hmmmmmm hmmmmmmmmmmmmmmm

wobik 15.01.2007 12:22

Nein;)
 
Einfach hauptforderung,so berechtigt,bezahlen!
Die Mahngebühren müssen dann eingeklagt werden!
Was meistens eh unterbleibt..
*fg*

17.01.2007 08:29

o.T.
 
Du meinst also, dass auch die einmalige Mahngebühr unbeachtet bleiben kann?

könntest du mir auch bitte den grund deiner antwort nennen!

wobik 17.01.2007 09:26

Ist ständige Rechtsprechung
 
Die Gerichte überprüfen hier auf Antrag sehr genau,was legitim ist und was nicht!Regelmäßig wird jede Mahngebühr über 1,50 Eur. gecancelt.Zumal der Streitwert hier einfach zu niedrig ist,wird das Verfahren oft noch nicht einmal angenommen...
Das haben auch schon viele Inkassobüros erfahren müssen:
Entweder Inkasso oder Rechtsanwaltsgeb. Und die Inkassogebühren dürfen nicht höher sein als Brago und dazu auch legitim.Grundsatz der sparsamen Prozessführung etc.
Aber das kannst Du,falls von Interesse auch ganz einfach über metager.de erfahren,das klappert alle Suchmaschinen ab und Du bekommst dort mehr Material,als Du brauchst.
*FG*


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 05:30 Uhr.