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Aufenthaltserlaubnis

Aufenthaltserlaubnis ist ein zweckgebundener und zeitlich befristeter Aufenthaltstitel.
Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis ist immer befristet und zweckgebunden. Die gesetzliche Grundlage für ihre Erteilung wird generell in dem Dokument vermerkt.

Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländer nach der Einreise bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Den Antrag erhalten Sie beim Einwohneramt, das auch Auskunft über die weiter erforderlichen Unterlagen gibt.

Aufenthaltserlaubnis wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken wie zum Beispiel Studium, Ausbildung, Forschung oder Familiennachzug erteilt. Das Aufenthaltsgesetz regelt für die einzelnen Aufenthaltszwecke dabei neben den Erteilungsvoraussetzungen auch, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht oder ob die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Aufenthaltserlaubnis gilt normalerweise für das gesamte Bundesgebiet, kann aber mit Auflagen und Bedingungen erteilt und verlängert werden. Auflagen, zum Beispiel eine räumliche Beschränkung, können auch nachträglich verfügt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis bildet trotz zunächst zeitlicher Befristung die Grundlage für ein ständiges Aufenthaltsrecht, sofern nicht von vornherein eine Verlängerung ausgeschlossen wird. Die Aufenthaltserlaubnis eröffnet die Möglichkeit eines späteren unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt), soweit dies für bestimmte Gruppen von Ausländern nicht von vornherein ausgeschlossen ist. So ist beispielsweise der Aufenthalt von Au-pair-Beschäftigten auf ein Jahr, von ausländischen Spezialitätenköchen auf vier Jahre oder von Sprachlehrern zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts auf fünf Jahre begrenzt.

Aufenthaltserlaubnis Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind sehr unterschiedlich. Wenden Sie sich daher bitte an Ihre Ausländerbehörde. Visumspflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen. Von der Visumspflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von drei Monaten beantragen.

Aufenthaltserlaubnis: Erforderliche Unterlagen

  •   gültiger Pass
  •   Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt
  •   ausreichender Wohnraum
  •   Krankenversicherungsschutz
  •   Nachweis über den Aufenthaltszweck, zum Beispiel Arbeitsvertrag

 Visum
 Aufenthaltserlaubnis

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