Reisetipps: Das können sie tun, wenn ihr Flug abgesagt wird

Reisetipp bei Flugabsage

Es ist sehr ärgerlich: Da freut man sich seit langem auf die anstehende Urlaubsreise und dann wird der Flug abgesagt.

Wie verhält man sich am besten? Steht einem ein Ersatzflug zu? Wie sieht es laut Fluggastrechteverordnung mit einer Entschädigung bei einer Annullierung aus? Ist auch eine Ticketrückerstattung möglich? Diese Fragen stellen sich Betroffene. Hier folgen die Antworten.

Flugausfall – Entschädigung einfordern

In vielen Fällen steht Betroffenen laut der EU-Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung bei Flugausfall zu. Flightright hilft Fluggästen, sie einzufordern, denn es ist nicht immer einfach, die Rechte durchzusetzen. Airlines wehren sie selbst bei berechtigten Ansprüchen gern ab. Die Experten verfügen über die nötigen Fachkenntnisse in Bezug auf Flugausfälle und Flugverspätungen.

Sie übernehmen die Bürokratie und Kommunikation mit der Fluggesellschaft und unterstützen bei der Geltendmachung der Ansprüche, notfalls auch vor Gericht. Im Entschädigungsrechner erfahren Betroffene sofort, ob ihnen eine Entschädigungssumme zusteht. Gebühren werden nur im Erfolgsfall erhoben, sodass kein Kostenrisiko besteht. Was viele nicht wissen: Das Recht gilt bis zu drei Jahre rückwirkend.

Wie hoch ist die mögliche Entschädigung und was sind die Voraussetzungen?

Betroffene können gemäß der EU-Verordnung je nach Flugstrecke ab drei Stunden Verspätung eine Entschädigungssumme von bis zu 600 Euro von der Airline fordern:

– 250 Euro: Kurzstrecke von weniger als 1.500 Kilometer
– 400 Euro: Flugstrecke 1.500 bis 3.500 Kilometer
– 600 Euro: mehr als 3.500 Kilometer

Es ist wichtig, zur Beweissicherung die Bordkarte bzw. das E-Ticket und die Buchungsbestätigung aufzuheben und von der Abflugtafel ein Foto zu machen. Daneben ist es ratsam, sich den Grund für den Flugausfall vom Personal der Fluggesellschaft schriftlich bestätigen zu lassen. Der Fluggastrechteverordnung der EU unterliegt jeder Flug, der in der Europäischen Union startet oder in der EU landet, wenn sich der Gesellschaftssitz der Airline ebenso in der EU befindet. Die Annullierung darf nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände erfolgt sein, beispielsweise:

– widrige Witterungsbedingungen
– Terrorwarnung
– politische Unruhe

Technische Defekte am Flugzeug gehören nicht dazu. Es geht immer um höhere Gewalt. Das Recht auf Entschädigung haben Passagiere, die weniger als 14 Tage vor planmäßigem Abflug über die Annullierung informiert wurden. Ist die Mitteilung früher erfolgt, besteht das Recht auf eine Ersatzbeförderung oder Ticketrückerstattung. Wird eine alternative Beförderung in Anspruch genommen und die Flugverzögerung überschreitet bei der Ankunft am geplanten Zielort eine bestimmte Zeitgrenze nicht, kann die Airline die Entschädigungssumme um bis zu 50 Prozent reduzieren.

Ebenso verpflichtend sind ab zwei Stunden Verspätung kostenlose Betreuungsleistungen wie Speisen und Getränke sowie die Möglichkeit, mit Angehörigen zu kommunizieren, um sie über den Flugausfall zu informieren. Falls erforderlich, steht Fluggästen außerdem die Unterbringung im Hotel inklusive Transport zu, sofern der Ersatzflug erst am folgenden Tag startet.

Zusammenfassung

Niemand möchte es erleben, am Flughafen zu stehen und auf der Abflugtafel über einen Flugausfall informiert zu werden. Doch es ist sinnvoll, ruhig und gelassen zu bleiben, da eine Annullierung zumindest eine Entschädigungssumme nach sich ziehen kann, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Dieses Recht verjährt hierzulande erst drei Jahre nach dem Flugdatum. Die maximale Entschädigung beträgt, abhängig von der Flugstrecke und Verspätung, 600 Euro.

Es empfiehlt sich, mit der Durchsetzung der Ansprüche erfahrene Reiserechtsexperten zu beauftragen. Grund für den Flugausfall darf kein außergewöhnlicher Umstand sein.