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  #11  
Alt 09.03.2005, 07:36
Benutzerbild von hasrett
hasrett hasrett ist offline
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Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 0
Standard Wieso wird rot markiert?

Die eigene Meinung vertreten sollte man. Tze. Ausserdem unterscheidet nicht viel Damla"s Beitrag von meinem....

---

*gääähnt*
  #12  
Alt 09.03.2005, 08:55
Benutzerbild von ladypembecik
ladypembecik ladypembecik ist offline
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Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 0
Standard o.T.

heftig..

selbst wenn ayla sowas passiert sein sollte, ist das forum der denkbar ungeeignetste ort, um so etwas intimes, schlimmes preiszugeben. egal wer diese ayla ist: sie hat mein mitgefühl.

ich finde nicht in ordnung, dass du ihre dinge so preisgibst. und ehrlich: wenn du vor mir stündest, würde ich dir wahrscheinlich gebührend meine meinung sagen.
  #13  
Alt 09.03.2005, 08:58
unknown
 
Beiträge: n/a
Standard Vermute mal...

...daß einer Dich aus irgendwelchen Gründen nicht leiden kann, oder
daß Dein Beitrag für den Jenigen unverständlich zu hoch war. Eher Ersteres. Ignorieren, bin auch oft immer rot, kommt bei dem hier noch )
Die wahre Zensur sieht man daran, daß die weder zu gut, noch zu schlecht bewertet wird.

*zurückgähn*
  #14  
Alt 09.03.2005, 22:07
unknown
 
Beiträge: n/a
Standard Kriminell? Ab in die Türkei..

ala Mehmet.
  #15  
Alt 10.03.2005, 21:19
Benutzerbild von kes
kes kes ist offline
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Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 0
Standard hmm und warum???

wenn ich hier geboren bin und kriminell werden sollte..will ich auch hier bestraft werden.
  #16  
Alt 11.03.2005, 10:35
arsena
 
Beiträge: n/a
Standard halte ich nix von ...

es gibt so viele Schicksale !! Es ibt viele Menschen die auch zu unrecht Verurteilt werden..

Nicht immer ist es ála Mehmet .....


Es gibt lt. neues Ausländerrecht jetzt sogar die Option das wenn ein Ausländer eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren bekommt er bereits abgeschoben werden kann. Die CDU fordert nun auch noch nen Zusatz das Ausländer die nach der verhangenen Freiheitsstrafe Ihre Zeit nicht hier absetzten sondern gleich abgeschoben werden..
  #17  
Alt 11.03.2005, 10:45
arsena
 
Beiträge: n/a
Standard Es ist garnicht mal soo schwer ....

Kriminell in diesem Land zu werden !!

Wie oft schon musste ich mich zusammen´reissen um einige wertlose Geschöpfe nicht Behindert zu prügeln..

Wie oft ist es uns schon passiert das wir zu SchulpausenZeiten uns in den Haaren mit anderen hatten ( mir sehr oft ) Ich wurde 1993 sogar in der Hannoverschen Allgemeinen abgebildet und das als meine Freundin meine langen Haare zusammenbind während der Pause.. da wurde ein Foto gemacht und es hies !!
GEWALT IN NIEDERSACHSEN S SCHULEN etc... Wahrscheinlich hatte ich immer nur Glück das es nicht schlimmer kam...
doch es gibt leider viele Jugendliche die ob sie wollen oder nicht in etwas hereingeschubst werden!!
So einiges muss jeder erleben um mitreden zu können!!
Es geht mir nicht um den Mehmet ich kenne Ihn nicht weiss auch nur soviel, wies in der Presse stand ( und Presse naja das ist nicht unbedingt mein Fall)!
Über Ihn will und werde ich mir auch keine Meinung bilden
Doch ich kenne viele Alis und Hasans die nicht Kriminelleenenergien im Blut hatten... sie wurden dazu gebracht ....
  #18  
Alt 11.03.2005, 17:42
unknown
 
Beiträge: n/a
Standard Anfangs war ich dagegen...

...aber ich sehe das mittlerweile etwas anders. Ich hatte mich tierisch aufgeregt über dieses Merkel-Stück, wegen ihrer Ausbeute dies bezüglicher Themen zu Wahlkampfzwecken, tut SIE zwar immer noch, aber
...man muß bedenken, daß es den Jugendlichen vielleicht besser gehen würde in der Türkei. Ich meine, die haben ihre harten Erziehungsmethoden im Umgang mit solchen Bengeln, die nichts von Regeln halten. Bei der ruhigen Familie in der (zweiten) Heimat zwangsweise bleiben zu müssen, kann wahrhaft Wunder bewirken.
Ich kannte jemanden, deren Bruder freilwillig seits der ELtern in die Türkei geschickt worden ist, weil er hier mehrfach kriminell wurde, beireits im Jugendalter. Jetzt versuchen die den Jungen, mittlerweile 17 Jahre alt, wieder nach Deutschland zu holen, scheitern aber am Gsetz. Sind jetzt vorm Bundesverfassungsgericht mit ihrer Forderung.
Aber der Junge ist wohl zu einem "Kuzucuk" mutiert, was aus meiner Sicht auf jeden Fall für eine solche Maßnahme vom Gesetzgeber sprechen würde. Diese Athmosphäre in ihrer Gruppendynamik schadet diesen KIndern in Deutshcland doch nur. Man muß die da rausreißen., da hilft oft genug kein rechtliches Verfahren mehr.

LG

Damia
  #19  
Alt 11.03.2005, 18:19
Benutzerbild von xmischkox
xmischkox xmischkox ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 0
Standard und was ist mit den kindern fickkers? o.

ohne Text
  #20  
Alt 11.03.2005, 21:20
Benutzerbild von frankenstein
frankenstein frankenstein ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 0
Standard Mehmet

Wenn ich daran denke, was ich für Zeitungberichte über ihn gelesen habe, werden meine Nerven schwächer, handele ich Aggressiver als ich eigentlich bin.

In BRD nicht mal über Adolf Hitler so viel geschrieben worden

Wenn er und seine Familie alle diese Jahre und Nazitheater gesund überstanden hätten, würde es mich sehr wundern.

Während Muhlis Ari (Mehmet) noch unter 14. Lebensalter -Jugendschutzalte war, hatte man ihm seine Grundrechte gestohlen und verweigert.

Er war wohl noch ganz kleiner Junger, ein energisches Kind, brauchte mehr Zuwendung, Liebe und Disziplin. Seine Eltern waren vielleicht wegen dem Berufsleben oder, der Unfähigkeit nicht ausreichend um ihn gekümmert.
Er hatte sich später mit dem Straftaten Begehen auffällig gemacht und mit dem Stadt Bekanntsaft abgeschlossen. Wenn er biss Vollendung 14.
Lebensalter ca. 60 Straftaten begangen hat, muss er diese stolze Leistung im Alte 10 begonnen haben.

Warum hat denn sein Lehrer nicht veranlasst, dass er sozialpädagogisch betreut wird?

Als er seine erste Straftaten begangen hat, musste Polizei und Staatsanwaltschaft eben darum kümmern, dass er sozialpädagogisch betreut wird, wenn nötig, physiotherapeutisch behandelt wird.

Nein, es geschah nicht. Man habe wohl gedacht, dass er sowieso ein Scheißdreck Türke ist. Man führt ihn nach Polizeirevier, dann zum Polizeipräsidium und von dort Zur Gerichtsmedizinischen Institut LMU Staatsanwaltschaft SS Schnellgericht u.s.w.

Immer wieder, immer wieder, immer wieder wiederholte sich das ca. 60 mal, bis er seine 14.Lebensalter vollendete. Jugendamt hat sich wohl nie Zuständig gefüllt. Er wäre ja ein ekelhafter Türke, daher, verdiente er nicht Verfassungsgemäß behandelt werden, dachte man möglicherweise.

Sonst musste er schon in seinem 10. Lebensalter von seiner Eltern getrennt werden.

Hierzu gesetzliche Grundlage:
Art. 6 Absatz 3., Grenzen des elternlichen Erziehungsrechts:

Die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan ihrer Kindes (BVerfGE 47, 75) steht in einem Spannungsverhältnis zum staatlichen Erziehungsauftrag in der Schuhle (Art. 7 I), der in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungrecht gleichgeordnet ist (BVerfGE 52, 236 m. w.N.; BVerfGE 18, 42; BayVerfGH 33, 43; HessStGH, ESVGH 32 8; DÖV 1983; 546 ff,). Darauf folgt die Notwendigkeiteines sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirkens von Eltern und Schule BVerfGE 34, 183; 47, 74; einschl. eines Informationsrechts der Eltern_ BVerfGE 59, 381) mit der Folge, daß sich sowohl für das elterliche Erzihungrechts als auch für den Gestaltungsbereich des Staates Begrenzungen ergeben (in letzterer Hinsicht s. Art. 7 Rn. 5). der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen sind neben der Bestimmung der Schuhl (BVerfGE, NJW 1987, 180) und der organisatorischen Gliederung der Schule auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Lernziele sowie die Bestimmung des Unterrichtsstoffes (vgl. BVerfGE 34, 182; 45, 415; 53, 196; s. auch BVerfGE 44, 312 f.; 47, 198; BayObLG, BayVBI 1984, 90 f.).
-Auch in zeitlicher hinsieht hat das Erziehungsrecht der Eltern seine Grenzen. Mit abnehmender
Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit sowie zunehmender Seblstbestimmunsfähigkeit des Kindes werden die Befugnisse des Elternrechts zurückgedrängt. Bis sie mit der Volljarigkeit erlöschen (BVerfGE 59, 382; 72, 137). im übrigen tritt es auch zurück. Wo eigene Rechte des Kindes (z. B. im religiösen Bereich -vgl. BGHZ 21, 352 f,; BVerfGE 68. 18 f.) oder verfassungsmäßige Pflichten ( wie die Schulpflicht und die Wehrpflicht) bestehen (BVerfGE 22, 237). Bei Interessenkollisionen zwischen Kind und Eltern hat das Kindeswohl Vorrang (BVerfGE 72, 137).

Das&gt&gt Wachteramt&lt&lt des Staates verpflichtet diesen, die Wahrnehmung der
Das&gt&gt Elternverantwortung zu ermöglichen und durch ihre Überwachung
Das&gt&gt Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen (vgl BVerfGE 24,
Das&gt&gt 144; 60, 88). Im Mittelpunkt steht dabei das Wohl des Kindes, an
Das&gt&gt dem der Staat der seine Maßnahmen ausrichten muss, dass ihm aber
Das&gt&gt auch erlaubt, in das elterliche Erzihungrecht
einzugreifen (vgl. BVerfGE 72, 134). Die Verantwortung der Eltern ist dabei jedoch so weit wie möglich zu achten (BVerfGE 7, 323; 10, 83). Es muss daher verantwortungsgerechtes Verhalten der Eltern zu erreichen, bevor direkt in ihre Erziehung- und Pflegerechte Eltern eingreifen wird oder diese vorübergehend oder sogar dauernd entzogen wirden (BVerfGE 24, 144.; 60, 89 ff.). In diesem Rahmen ist die Staat beipielsweise berechtigt, die Einwilligung eines Elternteil zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind schuldhaft verletzt und Einwilligung böswillig verweigert (BverfGE 24, 119 ff., oder gerichtl. Regelung des Umgangrechtes des nicht Sorgeberechtigten mit seinem Kind zu treffen BVerfGE 64, 184 ff.). Die Regelung, daß das Sorgerecht für ein Kind nach der Scheidung ohne Ausnahme nur einem Elternteil allein übertragen werden kann, verletzt die rechte der natürlichen Eltern aus Art. 6 II, wenn diese willens und fähig sind , die Elternverantwortung zum Wohle des Kindes weiterhin gemeinsam zu tragen
(BVerfGE 61, 374 ff. in Abweichung E 55, 178 ff.).








Während Beamten von Freistadt Bayern ihren Aufgaben so perfekt erledigten, hatten die Politiker um die Geselschaft gekümmert. Und wie?

&gtBayern muss bayrisch bleiben.&lt
&gtWir wollen keine Multi Kulturelle Gesellschaft&lt
&gtWeltstaat München&lt


Die Affäre Muhlis Ari

Nachdem das Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt hatte (Beschluß vom 12. November 1998), wurde der jugendliche Straftäter Muhlis Ari, von den Behörden zartfühlend "Mehmet" genannt, zwei Tage später nach Istanbul abgeschoben. Das Schicksal dieses Jungen, der durch sein Heranwachsen in München Inländer, aufgrund seiner Abstammung von türkischen Staatsangehörigen aber rechtlich Ausländer ist, geriet durch seine immense Publizität zum Exempel für die Widersprüche der deutschen Migrationspolitik und gleichzeitig der deutschen Jugendpolitik.
Das Aufsehen in Deutschland und in der Türkei, das diesen Einzelfall zu einer Affäre machte, erklärt sich allerdings weder aus den Besonderheiten der kriminellen Karriere dieses Jungen – ähnliches kommt nach Aussage von Kennern bei Jugendlichen deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit in allen deutschen Großstädten dutzendfach vor – noch aus der Abschiebung, die bei ausländischen Jugendlichen dieses kriminellen Kalibers nicht selten zu sein scheint. Es ist ja gerade die Möglichkeit der Abschiebung ausländischer Jugendlicher, die viele dem Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt im Lande entgegenhalten. Die Affäre "Mehmet" beruht vielmehr darauf, daß sowohl der Münchner Kreisverwaltungsreferent wie der bayerische Innenminister in zahlreichen Presseerklärungen und Fernsehinterviews den Jungen und seine Eltern dazu benutzten, im Wahlkampf und danach ihre Ausländerpolitik zu demonstrieren. Indem die beiden Herren ihre Verwaltungsbefugnisse mit dem Ziel politischen Zugewinns mißbrauchten, verletzten sie ein Grundprinzip des Rechtsstaates, der bekanntlich auch für Ausländer gelten soll. Diese weitreichenden Befugnisse des Ausländergesetzes durften nicht eingesetzt werden, um ein politisches Schaustück zu inszenieren.
So schlimm dieser Einbruch der Rechtsstaatlichkeit gerade angesichts der hochstehenden rechtsstaatlichen Kultur des Freistaates Bayern erscheint, entbehrt doch die ganze Affäre nicht der Komik. Soweit erkennbar, haben der Münchner Kreisverwaltungsreferent und der bayerische Innenminister die Publizität gesucht. Es bestand kein Anlaß, einen Mediennamen für den jugendlichen Straftäter zu erfinden, um öffentliche Erklärungen über ihn und seine Familie abzugeben – der Persönlichkeitsschutz und das Dienstgeheimnis hätten es vielmehr geboten, jede öffentliche Auskunft über Einzelheiten dieser Angelegenheit zu verweigern. Erst diese Pressepolitik hat bewirkt, daß aus einem jugendlichen Dieb und Gewalttäter durch die Abschiebung ein Medienheld wurde.
Zu Unrecht werfen daher die politischen Akteure dieser Affäre den Medien vor, daß die Abschiebung zu einer Abenteuerreise nach Istanbul geriet – gemeinsam mit der deutschen Freundin, Hotelaufenthalten, Fernsehterminen, Besuchen auf dem Land, wie keine pädagogische Maßnahme der Jugendbehörden sie hätte besser organisieren können. Auch der pädagogische Effekt beeindruckt, wenn der Junge in den Abendnachrichten des Fernsehens im Münchner Tonfall erklärt, die Leute in Istanbul seien so ungemütlich und hektisch, der bayerische Knast habe ihm doch besser gefallen. Dies sieht er allerdings Berichten der deutschen Presse zufolge inzwischen anders, nachdem ihm türkische Fernsehsender angeblich finanziell attraktive Angebote machten.
Daß Muhlis Ari, dessen Eltern ganz offenbar mit ihm nicht fertig wurden, vor Vollendung seines 14. Lebensjahres in Bayern so viele schwere Straftaten begehen konnte, gleichwohl aber nicht in ein geschlossenes Heim eingewiesen wurde, daß statt dessen kostspieliger Privatunterricht und andere Betreuungsmaßnahmen für ihn organisiert wurden, bleibt erstaunlich. Daß aber, um den Aufenthalt des mißratenen Sohnes beenden zu können, die Eltern am 29. April 1998 mit der Begründung ausgewiesen wurden, sie hätten ihre Erziehungspflicht in strafbarer Weise vernachlässigt, ist eine grobe Verletzung der Rechtsstaatlichkeit, weil die Voraussetzungen dieses Straftatbestandes offensichtlich nicht vorlagen. Ausländerrechtlich diente die Ausweisung der Eltern allein der Umgehung der Vorschrift, wonach minderjährige Ausländer, deren Eltern sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nur auf Grund rechtskräftiger Verurteilung wegen serienmäßiger Begehung von Straftaten ausgewiesen werden dürfen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte denn auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren "erhebliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügungen und ordnete insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an.
Am 3. Juli 1998 machte sich Muhlis Ari gemeinsam mit anderen eines schweren Raubüberfalles schuldig und wurde deshalb drei Tage später in Untersuchungshaft genommen. Am 21. Juli 1998 lief dann die auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis des jugendlichen Straftäters ab. Gegenüber der daraus entstehenden Ausreiseverpflichtung lehnten die Gerichte es ab, die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe anzuordnen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei offenbar rechtmäßig, weil gegen Muhlis Ari schwerwiegende Ausweisungsgründe vorlägen und auch die Ermessensausübung keinen rechtlichen Bedenken begegne. Der Junge könne sich ja in der Türkei an seinen Onkel wenden, dessen Bereitschaft, diesen mißratenen Neffen bei sich aufzunehmen, einfach unterstellt wurde, offenbar in besonderer Hochachtung türkischer Familienbande.
Einbruch der Rechtsstaatlichkeit
Die rechtlichen Komplikationen sollen hier nicht diskutiert werden. Immerhin sei angemerkt, daß der besondere Ausweisungsschutz aufgrund des Assoziationsvertrages mit der Türkei und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – wonach die Abschiebung von Angehörigen der zweiten Generation, die nur geringen Kontakt mit dem Land ihrer Staatsangehörigkeit haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen mit den Menschenrechten zu vereinbaren ist – auch ohne anwaltlichen Vortrag von Behörden und Gerichten hätten berücksichtigt werden müssen.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte es jedoch, wie eingangs erwähnt, durch eine Kammerentscheidung vom 12. November 1998 ab, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Die Kammer hielt die Verfassungsbeschwerde im wesentlichen für unzulässig, weil die Grundrechtsverstöße nicht schon vor den Bayerischen Verwaltungsgerichten gerügt worden seien. Damit überzieht das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an die Nutzung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten, weil vor den Verwaltungsgerichten das Ausländerrecht im Vordergrund der Aufmerksamkeit steht und innerhalb der zwei Wochen, die für den Zulassungsantrag zur Verfügung stehen, der Rechtsanwalt nicht auch schon den ganzen verfassungsrechtlichen Prozeßstoff aufbereiten kann. Die Grundrechte und das Instrument der Verfassungsbeschwerde sollen nicht nur dem Kundigen und Zahlungskräftigen dienen, dessen Anwalt schon vor dem Verwaltungsgericht die Zeit aufbringen kann, den gesamten Prozeßstoff auch verfassungsrechtlich aufzubereiten. Behörden und Gerichte sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG von sich aus verpflichtet, die Grundrechte und die Menschenrechte zu beachten und zu schützen.
Das Ausländergesetz wird von den Bundesländern vollzogen und gewährt ihnen erhebliche Anwendungs- und Ermessensspielräume. Sie gestatten es den Ländern, eigene migrationspolitische Akzente zu setzen. Im Rahmen der föderalen Ordnung kann es daher durchaus rechtens sein, wenn jugendliche Straftäter in dem einen Bundesland abgeschoben werden, während man sie anderswo wie andere Inländer behandelt. Es bedeutet jedoch einen rechtsstaatlich unerträglichen Mißbrauch, wenn ein Einzelfall zu Zwecken parteipolitischer Werbung benutzt wird und dafür die bei der Anwendung des Ausländergesetzes zu berücksichtigenden Grund- und Menschenrechte vernachlässigt werden. Schon die große Publizität, mit der sie die Sache betrieben, wirft insoweit ein schlechtes Licht auf die bayerischen Behörden.
Wie sich der Abenteuerurlaub in Istanbul auf das weitere Schicksal des Muhlis Ari auswirkt, ist offen. Eine Gefahr dieser rechtsstaatlich fragwürdigen Aktion liegt darin, daß sie den ohne deutsche Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik lebenden Bevölkerungsteil zusätzlich verunsichert und damit segregative Tendenzen befördert.
Motivationsschub für Einbürgerung
Die demonstrative Aktion des bayerischen Innenministers könnte jedoch auch einen unbeabsichtigten, entgegengesetzten Effekt haben: Sie dürfte viele als Inländer, aber bisher ohne deutsche Staatsangehörigkeit hier lebende Menschen daran erinnern, daß auch ein gesicherter Aufenthalt nach dem Ausländergesetz behördlicher Willkür und politischen Konjunkturen unterworfen bleibt und Rechtsschutz nicht immer zu erreichen ist. Dies könnte sie veranlassen, von den durch das Ausländergesetz 1990 geschaffenen Einbürgerungsansprüchen Gebrauch zu machen, und das um so mehr in dem Maße, wie die Einbürgerung durch das von der neuen Regierungskoalition geplante Gesetzgebungsvorhaben weiter erleichtert wird. Die Grundentscheidung, Einbürgerung zu erleichtern, wurde unter Mitwirkung der CSU schon durch das Ausländergesetz von 1990 geschaffen. Es ist zu hoffen, daß in Bayern diese Regelung des Ausländergesetzes rechtsstaatlich befolgt wird, auch wenn Einbürgerungen dem Innenminister aus politischen Gründen unwillkommen sein sollten.
Helmut Rittstieg
© 2001 Blätter für deutsche und internationale Politik

2001 Blätter für deutsche und internationale Politik Helmut Rittstieg


Hat jemand da oben gegen einen Schutzbefohlenen eine Straftat begangen?



§ 225
Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

*
1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
*
2.
seinem Hausstand angehört,
*
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
*
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,

quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

*
1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
*
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung

bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
*
&lt
*
&gt


*

Hat jemand das um euch zur deutschen Bürgerschaft zu zwingen begangen?

Alman pasaportlariniz mübarek olsun.
Yada, Kiciniza sokun

Mein Großvater, Mein Vater, zahlreiche Neffen und Kusen heißen Mehmet, die haben nie verbrechen begangen.

Wie empfindet ihr den diese Entwürdiegung?

Die erste Erwähnung des Namens "Türke" findet sich in China. Die nomaidisierenden "T"u-küe" oder "Tür-küt" (die Mächtigen) Soran varsa iste BUYUM!
Can cikmadan cikmaz HUYUM!
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