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Alt 26.10.2014, 00:26
sadesohbet
 
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Zitat von Imogdi Beitrag anzeigen
ich denke du bis hier ziemlich allein ...

Schade drum ...
Er ist nicht allein. Das Gesetzt steht hinter ihm:



(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26 StGB) bestraft.

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist anzuwenden.


Du solltest zukünftig vorsichtig sein mit solchen Äußerungen, es ist nicht schwierig deine Identität zu ermitteln.