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Alt 12.08.2004, 07:55
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avukatbey avukatbey ist offline
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Standard das hängt

zum einen von der Staatsangehörigkeit beider Eheleute ab. Sind beide türkische Staatsangehörige richten sich Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegend nach türkischem Recht. Ist einer der Ehegatten Deutscher, ist deutsches Recht anzuwenden.

Während der Zeit des Getrenntlebens gilt hinsichtlich der Unterhaltsansprüche in beiden Fällen deutsches Recht.

Unterhaltsansprüche bestehen grundsätzlich während des Getrenntlebens etwa bis zu einem Jahr. Danach wird von beiden Ehegatten erwarten, erwerbstätig zu sein, wenn keine Kinder vorhanden sind.

Nach einer Scheidung ist nach deutschem Recht ebenfalls grundsätzlich jeder für sich verantwortlich (wenn keine Kinder da sind).

Bei sog. kurzen Ehen (etwas bis zu 2 Jahren) wird ein Unterhaltsanspruch von der Rechtsprechung in der Regel abgelehnt.

Vermögensrechtliche Ansprüche bestehen nach deutschem Recht, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, auf Zugewinnausgleich. Nach wenigen Monaten dürfte hier kaum etwas auszugleichen sein.

Ein Miteigentum o.ä. an bereits vorhandenen Vermögenswerten gibt es nach deutschem Recht nicht.

Viele Grüße
avukatbey