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Alt 13.11.2014, 18:45
Beyazguel60
 
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Ausrufezeichen Beleidigungen, Diffamierungen oder Schmähkritik


Obwohl es längst bekannt sein dürfte, dass auch das Internet kein rechtsfreier Raum ist, fühlen sich doch immer noch viele Personen in der Anonymität des Internet sicher. Doch jeder Nutzer des Internet hinterlässt Spuren, aufgrund derer eine Identifizierung möglich ist.

Beleidigung in Chat- oder Diskussionsforen

Kann jemand beleidigt werden, dessen Identität nicht bekannt ist?

Unter Umständen kommt es hier darauf an, ob der Beleidigte unter seinem wahren Namen auftritt oder unter einem regelmäßig verwendeten Pseudonym, unter dem er im Forum bereits bekannt ist, also eine gewisse Identität aufgebaut hat, sodass er von den regelmäßigen Chat-Teilnehmern unter diesem Namen identifiziert wird. Auch wenn seine wahre Identität dem Publikum nicht bekannt ist, wird ihm doch die Verwendung des Nick-Namens durch die Beleidigung verleidet. Handelt es sich dagegen um einen spontanen Nicknamen, der nur das eine Mal verwendet wurde, ist eine Zuordnung auch zu einer virtuellen Person nicht möglich und damit diese "Person" mangels Identifizierbarkeit nicht beleidigungsfähig.

Fazit:

Ich Beyazguel60 bin hier im Forum folglich beleidigungsfähig !!!


Probleme der strafrechtlichen Verfolgung

Wie kann jemand, der nur unter einem "Nick-Namen" auftritt, überhaupt strafrechtlich verfolgt werden? Hier sind grundsätzlich konventionelle Ausforschungsmöglichkeiten (Befragen des Betreibers und der Chat-Teilnehmer, soweit sie bekannt sind oder ermittelt werden können) als auch technische (Ermitteln der IP-Adresse des Anschlusses über die Server-Logs). Letzteres ist aber meist nur kurze Zeit möglich.
Den Betreiber des Chat- oder Diskussionsforums trifft eine Auskunftspflicht.

Fazit:
Sorry zieh dich warm an, ich komme !!!


Beleidigung in Foren:
In einem Zivilverfahren vor dem Amgsgericht Böblingen wurde einer Jungen Polizistin gar ein Schmerzengeld in Höhe von € 300,00 zugesprochen. ( Es gibt auch Urteile wo wesentlich mehr zugesprochen wurde !!!)
Sie wurde bei der Festnahme durch den Angeschuldigten mit den Worten:

- „Hure, Nutte, Schlampe“

- „Votze, Schlampe, Hure, ich fick dich schön tief in den Arsch.“

Schimpfwörter, wie z. B. Trottel, Schwachkopf, Idiot, alte Zicke oder Schwein sind als Beleidigung zu werten. Dies gilt natürlich auch für Äußerungen, die vulgäre oder ordinäre Beschimpfungen enthalten.

Üble Nachrede in Internetforen oder anderen Portalen

Anders als die Beleidigung im Internet sind bei der üblen Nachrede nicht die Meinungsäußerungen in Form von Beschimpfungen Gegenstand der Handlung, sondern Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. Diese müssen nicht erweislich wahr sein. Die materielle Wahrheit ist hier vom Gericht zu erforschen. Von Tatsachen spricht man immer dann, wenn etwas wahr oder falsch sein kann und als Behauptung nachprüfbar ist.

Weiter muss die Tatsache, d.h. der Inhalt der Wahrheitsbehauptung geeignet sein, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Verleumdung in Internet-Foren

Die Verleumdung nach § 187 StGB unterscheidet sich nur in Nuancen von der üblen Nachrede. Auch hier steht Behauptung unwahrer Tatsachen im Vordergrund. Diese müssen in der ersten Alternative dazu geeignet sein den Betroffenen verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen

Kann der Betreiber aufgefodert werden, Name und Anschrift des Verfassers mitzuteilen?
Die Herausgabe der IP-Adresse des Verfassers eines Beitrags kann in Fällen, in denen eine Beleidigung nach dem StGB vorliegt, von der Staatsanwaltschaft verlangt werden. Anhand der IP-Adresse kann der Täter dann ermittelt werden.